Wer ist bei einer Risikolebensversicherung der Versicherungsnehmer?

Der Versicherungsnehmer bei einer Risikolebensversicherung ist die Person, welche der Rechteninhaber des Versicherungsvertrages ist. Sie kann Änderungen mit dem Versicherer vereinbaren, sie kann den Vertrag kündigen und natürlich schließt sich auch rechtsverbindlich den Vertrag mit dem Versicherer ab. Sie ist somit der Vertragspartner, da die Versicherung über ihren Namen läuft.

Wer alles Versicherungsnehmer sein kann

Meist handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um nur eine Person, in bestimmten Fällen kann diese Bezeichnung jedoch auch auf mehrere Personen zutreffen. Außerdem kann eine juristische Person (zum Beispiel eine GmbH) Versicherungsnehmer sein. Die versicherte Person, also die Person, bei deren Ableben die Versicherungssumme gezahlt wird, muss nicht identisch mit dem Versicherungsnehmer sein.

Absicherung von Ehepartnern über zwei Verträge

Sollten Ehepartner sich über zwei Verträge absichern wollen, kann es aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein, dass sich in den beiden Verträgen Versicherungsnehmer und versicherte Person unterscheiden.

Beispiel

Vertrag I: Versicherungsnehmer = Ehemann, versicherte Person = Ehefrau
Vertrag II: Versicherungsnehmer = Ehefrau, versicherte Person = Ehemann

Ob so eine Konstellation sinnvoll ist, sollte immer mit dem Steuerberater besprochen werden.

Versicherung von zwei oder mehreren Personen über einen Vertrag

Bei einer verbundenen Risikolebensversicherung wird das Leben von zwei oder mehreren Personen versichert. Die Wahl einer verbundenen Risikolebensversicherung hat auf die Entscheidung, wer Versicherungsnehmer sein soll, keinen Einfluss.

Der Vorteil der verbundenen Risikolebensversicherung ist, dass lediglich ein Vertrag abgeschlossen wird und demnach auch nur Beiträge für diesen einen Vertrag anfallen. Diese Form der Risikolebensversicherung wird besonders bei Lebens- und Geschäftspartner oft gewählt. Ob sie im Einzelfall die richtige Lösung ist, sollte natürlich bei Auswahl des richtigen Tarifes geprüft werden.

Sollte eine der versicherten Personen sterben, wird die Leistung ausgezahlt. In diesem Fall besteht für die weiteren versicherten Personen kein Schutz mehr. Auch bei dem zeitgleichen Tod der Versicherungsnehmer erfolgt lediglich eine einmalige – also keine doppelte – Auszahlung der Versicherungssumme.