Wartezeit für Gewährung von Rechtsschutz auch bei Vereinbarung ergänzender Versicherungsleistungen

Rechtsschutzversicherungen haben in aller Regel einen Passus in ihren Verträgen, dass beim Neuabschluss einer solchen Rechtsschutzversicherung der Versicherungsnehmer eine bestimmte sogenannte Wartezeit einhalten muss, bevor er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen kann. Meist sind dies drei Monate. Andernfalls könnte eine noch nicht versicherte Person, sobald sie merkt, dass aus einer bestimmten Situation aller Voraussicht nach ein Rechtsstreit erwachsen wird, erst beim Eintritt einer solchen Konstellation eine Rechtsschutzversicherung abschließen und sich vorher die Kosten einer solchen Versicherung sparen. Das hätte aber zur Folge, dass dann das Risiko immer bei den Versicherern liegen würde, was nicht sein kann.

Dieser Schutz ist richterlicherseits dadurch erweitert worden, dass diese Wartezeit auch eingehalten werden muss, wenn die versicherte Person eine weitere Versicherungsleistung in Anspruch nimmt, die mit dem bereits bestehenden Rechtsschutzvertrag zusammenhängt, bspw. auch wenn der bestehende Vertrag dahingehend umgestellt wird, dass danach auch Verwaltungsrechtsschutz gewährt werden soll.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2008, Az.: 12 U 89/07

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