Verschuldensunabhängige Nacherfüllungspflicht des Verkäufers durch das Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass § 439 BGB im Verbrauchsgüterkauf anders auszulegen ist, das diese in der Vergangenheit praktiziert wurde (VIII ZR 70/08 vom 21.12.2011 ).

Konkret geht es darum, das der Verkäufer verpflichtet ist das mangelhafte Verbrauchsgut auszubauen und auch zu entsorgen. Ergänzend ist er auch verpflichtet die mangelfreie nachzuliefernde Ersatzsache einzubauen oder alternativ die Kosten für den Einbau zu tragen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Einbau nicht gemäß dem ursprünglichen Kaufvertrag geschuldet war und auch wenn keine der beiden Parteien diese Vertragswidrigkeit verschuldet hat(verschuldensunabhängige Haftung).

Das Urteil bestimmt, dass der Verkäufer einen Zustand herstellen muss, der so vorgelegen hätte, wenn er im vornherein vertragsmäßig geliefert hätte. Ein mögliches Verweigerungsrecht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten gibt es nicht.

Die Folge dieses Urteils ist, dass der Verkäufer (nach § 439 BGB) beim Verkauf von Verbrauchsgütern (§ 474 BGB) im Rahmen des Anspruches auf Nacherfüllung verschuldensunabhängig sowohl für den Ausbau, den Abtransport und die Entsorgung der mangelhaften Kaufsache als auch erneutem Einbau der mangelfreien Sache haftet. Eine Begrenzung in der Haftung ist in der Form vorgesehen, das die Haftung der Höhe nach in der Form begrenzt ist, der in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der mangelfreien Sache und der entsprechenden Bedeutung des Mangels steht.

Die Folge für Unternehmen ist eine deutliche Erhöhung des Haftungsrisikos.

Gerade Handwerker und Händler waren mit dieser Problematik oft nicht konfrontiert haben jetzt aber ein deutlich höheres Haftungspotential. In vielen Betriebshaftpflichtversicherungen findet man keinen Versicherungsschutz für diesen Haftungstatbestand, Aus-und Einbaukosten eines mangelhaften Produktes. Versicherungsschutz ist nur über eine Ergänzung der „normalen“ Betriebshaftpflichtversicherung zu erhalten. Dieser Versicherungsbaustein, die erweiterte Produkthaftpflicht sollte also ab jetzt immer zum Versicherungsschutz dazu gehören.

Zu diesem Versicherungsschutz bieten Versicherer in der Regel separate Versicherungssummen zum „dazukaufen“ an.