Vermietung von Wohnraum an Flüchtlinge: Muss beim Gebäudeversicherer Meldung gemacht werden?

Wer Flüchtlingshilfe leisten und eigene Räumlichkeiten zur Unterbringung Bedürftiger vermieten möchte, muss aus Sicht der Gebäudeversicherung vor allem eines beachten: Ist die Vermietung beim Versicherer meldepflichtig?

Liegt eine Nutzungsänderung vor, muss diese gemeldet werden

Ob eine Nutzungsänderung der Wohneinheit vorliegt, muss immer für den jeweiligen Fall geprüft werden. Zwei Beispiele sollen aber einen ersten Eindruck vermitteln.

Beispiel 1

Ein Mehrfamilienhaus besitzt insgesamt 10 Wohnungen. Solange diese als Wohneinheiten vermietet werden, liegt keine zu meldende Nutzungsänderung vor. Als Wohneinheit gelten:

Zitat

„nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammen liegende Räume in Wohngebäuden und sonstigen Gebäuden mit Wohnraum, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Hierbei ist es gleichgültig, ob in dieser Wohneinheit ein oder mehrere Haushalte untergebracht sind oder ob die Wohneinheit leer steht bzw. eine Freizeitwohneinheit ist.“

(Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen)

Beispiel 2

Anders verhält es sich, wenn durch die Vermietung das Mehrfamilienhaus zum Wohnheim wird. Ein Wohnheim wird folgendermaßen definiert:

Zitat

„Wohngebäude sind Wohngebäude, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen, welche von einer Heimleitung betreut werden (z.B. Studentenwohnheime, Arbeiter- und Lehrlingswohnheime, Schwesternwohnheime, Altenwohnheime, aber keine Altenpflegeheime). Der Betreuungsgesichtspunkt tritt dabei in den Hintergrund. Außerdem besitzen Wohnheime Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Gemeinschaftswohnräume). Personen, die in Wohnheimen leben, führen einen eigenen Haushalt. In Wohnheimen können auch Wohnungen enthalten sein.“

(Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen)

Eine solche Änderung der Nutzung des Wohngebäudes muss in der Regel beim Gebäudeversicherer gemeldet werden. Wird die Meldepflicht außer Acht gelassen, kann es im Schadenfall zu Leistungskürzungen oder zu einer vollständigen Leistungsverweigerung des Versicherers kommen. Im Zweifelsfall sollte also der Versicherer vorab kontaktiert werden.

Grundsätzlich gibt es momentan sehr viele Schwierigkeiten Gebäude die von Flüchtlingen genutzt werden (das schliesst auch die Vermietung einzelnen Wohnungen ein) zu versichern. Nur eine geringe Anzahl von Versicherern bietet hier Lösungen an.

Bitte beachten Sie, als Vermieter benötigen Sie eine Haus-und Grundbesitzerhaftplicht. Auch diese ist über die Nutzungsänderung zu informieren.

 

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