Unfallversicherung: Wie Sie im Schadenfall richtig vorgehen und welche Leistungen Sie erwarten können
Durch Fristversäumnisse oder andere Fehler in der Bearbeitung kann es vorkommen, dass ein Unfallversicherer nicht zur Zahlung bereit ist. Deshalb ist es besonders wichtig, sich an die folgenden Schritte zu halten, um sich selbst und dem Versicherer eine reibungslose Abwicklung der Schadensregulierung zu ermöglichen.
1. Zeitnahe Meldung des Schadenfalls beim Versicherer
Der erste Schritt sollte immer sein, die Versicherung unverzüglich über den Unfall zu informieren. Eine nicht allzu rasche Meldung des Unfalls kann als Obliegenheitsverletzung angesehen werden, womit der Versicherungsschutz gefährdet wird.
Der Wortlaut ‚unverzüglich‘ ist jedoch in Sachen Schadensmeldung nicht exakt definiert. Nach Meinung von Juristen ist damit eine Meldung ohne schuldhafte Verzögerung gemeint. Als Faustregel kann gelten, dass länger als eine Woche auf keinen Fall gewartet werden sollte, um die Versicherung zu informieren.
Hinweis
2. Unfallanzeige lückenlos an den Versicherer zurücksenden
Als zweites muss die Unfallanzeige lückenlos an den Versicherer zurückgesendet werden. Dieses Dokument muss natürlich korrekt und auch der Wahrheit entsprechend ausgefüllt werden.
Viele Versicherer haben eine sogenannte Versehensklausel in ihren Verträgen fixiert. Diese bewirkt, dass keine Obliegenheitsverletzung vorliegt und die Leistungspflicht seitens des Versicherers noch Bestand hat, wenn man aus Versehen – aber auch nur dann – versäumt hat, eine Unfallanzeige einzureichen.
3. Ärztliche Untersuchung auf Anordnung des Versicherers wahrnehmen
Im Anschluss steht eine Untersuchung durch Ärzte an, die die Versicherung vorschlägt. Teilweise kann auch eine Operation durch die Versicherung als zumutbar angeordnet werden. Des Weiteren gilt bei tödlichem Unfallausgang eine Mitteilungsfrist von 48 Stunden. Mittlerweile verzichten allerdings viele Versicherer in ihren Top-Tarifen darauf.
Neben dieser Fristsetzung muss eine Frist für die ärztliche Feststellung und Anerkennung der Invalidität seitens der Versicherung beachtet werden. Hierfür liegt die Frist in der Regel bei 15 Monaten, teilweise erhöhen die Versicherer auch auf 36 Monate. Das bedeutet, dass zum einen der Arzt den Invaliditätsgrad diagnostizieren muss, aber auch ein Antrag auf Geltendmachung der Unfallfolgen beim Versicherer innerhalb dieser Frist eingereicht werden muss.
Was leistet der Versicherer im Schadenfall und was nicht?
Mitwirkungsanteil verringert Leistungsumfang
Wichtig beim Leistungsbezug ist der sogenannte Mitwirkungsanteil. Dieser verringert die Leistung der Versicherung in dem Maße, in dem andere Krankheiten bei dem Unfall mitgewirkt haben. In der Regel sieht der Versicherer von einer Reduktion ab, wenn der Anteil unter 25 % liegt.
Bezug von Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld und Krankengeld
Dem Versicherungsnehmer stehen außerdem folgende Leistungen zu:
- Krankenhaustagegeld bei einer Behandlung im Krankenhaus
- Genesungsgeld für die weitere Zeit, in welcher der Versicherungsnehmer noch arbeitsunfähig ist
- Krankengeld bei ambulanten Behandlungen (je nach Tarif)
Hinweis
Leistungen für ‚Kraftanstrengung‘ und ‚Eigenbewegung‘
Darüber hinaus haben die Versicherer eine Unterscheidung zwischen Eigenbewegung und Kraftanstrengung getroffen. Eine Kraftanstrengung zieht eine Bewegung mit einem höheren Muskeleinsatz als alltägliche Bewegungen nach sich. Kraftanstrengungen sind in der Regel immer versichert, die Eigenbewegungen nur in den Top-Tarifen.
Leistungen bei Unfällen wegen Medikamenteneinnahme und Alkoholkonsums
Üblicherweise sind Unfallfolgen durch Bewusstseinsstörungen im Leistungsanspruch nicht enthalten. Viele Versicherer gewähren aber trotzdem Schutz im Rahmen von Störungen durch Medikamente oder Alkohol (in der Regel bis zu gewissen Promillegrenzen). Doch Vorsicht: Es gibt oft eine Klausel für das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss und damit verbundener Leistungsfreiheit des Versicherers.
Leistungen für Knochenbrüche und Bänderrisse
Der Regelfall ist hier, dass der Versicherer nur das Krankenhausgeld zahlt, da eine Unfallversicherung für eine dauerhafte Invalidität zuständig ist. Manche Versicherer bieten aber mittlerweile einen Zusatzbaustein an: Schmerzensgeld im Zuge von Knochenbrüchen und Bänderrissen.