Unfall auf Go-Kart-Bahn gilt nicht als betrieblicher Unfall
Wer im Rahmen einer Veranstaltung für seinen Arbeitgeber auf einer Go-Kart-Bahn verunfallt, für den steht die gesetzliche Unfallversicherung nur in dem Fall ein, wenn dort betriebsbezogene Tätigkeiten, also betriebliche Zwecke und keine reinen betriebsunabhängigen, privaten Verrichtungen verfolgt werden.
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dorthin entsandt hat und den Termin als Fortbildungsveranstaltung bezeichnet, solange der Arbeitnehmer sich bei diesem Treffen schwerpunktmäßig nicht mit betrieblichen Belangen beschäftigt, sondern dieses als Mittel der Kontaktpflege zu anderen Unternehmen, bspw. als Dankeschön für gute Zusammenarbeit etc. nutzt.
Dies ist auf jeden Fall gegeben, wenn der Zeitanteil des Go-Kart-Fahrens fast doppelt so groß ist und im Anschluss während eines geselligen Beisammenseins eine Mahlzeit eingenommen wird, da dies automatisch dem Privatbereich zugeordnet wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn im Rahmen dieser Veranstaltung neue Produkte des Arbeitgebers etc. vorgestellt werden, solange dies nur von untergeordneter Bedeutung nebenbei passiert.