Selbstständigkeit: Absicherung für den Krankheitsfall
„Ich werde schon nicht krank. Ich bin kerngesund.“ Blauäugiges Denken oder stilles Hoffen? So oder so: Zu häufig unterschätzen Selbstständige, dass man doch auch selber mal erkranken kann und dem Betrieb länger fernbleiben muss als gewollt.
Daher ist es durchaus empfehlenswert, sich Gedanken über diese beiden Versicherungen zu machen:
- Betriebsunterbrechungsversicherung: Bietet Versicherungsschutz bei einer Betriebsunterbrechnung, die z. B. aufgrund von Feuerschäden, Leitungswasserschäden usw. verursacht wurde.)
- Betriebs- bzw. Praxisausfallversicherung: Stellt bei Verdienstausfall dennoch die Sicherung und den Fortbestand des Betriebes sicher. Denn Selbstständige sollten niemals vergessen, dass Fixkosten wie Lohnzahlungen für eine angestellte Bürokraft oder für die Miete auch im Krankheitsfall anfallen.
Krankheit birgt demzufolge ein hohes Risiko für Selbstständige, da in dieser Zeit in der Regel kein Geld verdient wird, weil Aufträge eventuell nicht abgeschlossen oder neue Kunden gewonnen werden können. Dennoch scheinen sich viele Selbstständige vor einem Abschluss zu scheuen, weshalb solche Versicherungen eine Art Schattendasein führen.
Krankengeld vs. Betriebsausfallversicherung
Der Großteil der Selbstständigen kümmert sich im Vorhinein nur um die Zahlung von Krankengeld. Der Nachteil dabei ist, dass sich dieses nach dem Verdienst richtet und damit nicht zwangsläufig die laufenden Kosten eines Betriebes sichergestellt werden können.
Hier bietet ein Betriebsausfallschutz durchaus Vorteile. Besonders interessant ist eine Absicherung nach individuellen Wünschen. Je nach vertraglich vereinbarter Karenzzeit werden Entschädigungszahlungen in einer Höhe, die den Fortbestand und die Liquidität des Betriebes garantieren, geleistet. Täglich werden üblicherweise 1/360 der Versicherungssumme ausbezahlt.
Wichtig
Das Beste zum Schluss
Auch die finanziellen Vorteile sind in diesem Rahmen nicht von der Hand zu weisen:
- Zum einen kamm sich das Verhältnis von Beitragssatz zur Entschädigungsleistung durchaus sehen lassen: Der Versicherer stellt üblicherweise das Hundertfache zum Beitragssatz zur Verfügung.
- Zum anderen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Betriebsausfallversicherungen dieser Art gewöhnlich als private und nicht betriebliche Versicherungen gelten. Folglich müssen weder der ausbezahlte Betrag versteuert noch können die Beitragssätze von den Betriebskosten abgezogen werden.