Schutz vor Meteoriteneinschlag dank spezieller Klausel

2012 DA14 ist der etwas kryptische Name desjenigen Asteroiden, der am 15. Februar die Erde in einer Entfernung von 27.357 Kilometern passierte. Was nach weit weg klingt, ist für astronomische Verhältnisse nur eine Haaresbreite. Tatsächlich ist der 46 Meter große Himmelskörper der Erde so nah gekommen wie kein anderer vor ihm. Zu keiner Zeit bestand jedoch Gefahr, was von einem deutlich kleineren Meteoriten nicht behauptet werden kann: Ebenfalls am 15. Februar fiel der 15 Meter große und 10 Tonnen schwere Koloss im russischen Tscheljabinsk buchstäblich vom Himmel. Er entfaltete dabei eine zerstörerische Kraft, die in etwa 30 mal größer war als die der Atombombe von Hiroshima.

Mit 72.000 Stundenkilometern zersplitterte der Meteorit über der Erde. Die Einzelteile dieses Geschosses sowie die gewaltige Druckwelle verletzten rund 1.200 Menschen und beschädigten fast 5.000 Gebäude. Denkbar ist ein solches Szenario auch in unseren Breiten. Jedes Jahr fallen mehrere Tausend Meteoriten unterschiedlichster Größe auf die Erde, meist aber in unbewohnten Gebieten. Aus unserer Sicht als Versicherungsmakler stellt sich dennoch die Frage, ob und inwiefern man sich selbst sowie sein Hab und Gut gegen ein solches Ereignis absichern kann.

Die in Frage kommenden Versicherungsprodukte sind zum einen die Wohngebäude- und Hausratversicherung, zum anderen die Unfallversicherung. Die „klassische“ Wohngebäudeversicherung schützt vor den Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie vor Elementarschäden. Ein Meteoriteneinschlag würde allerdings nicht unter Elementarschäden fallen. Aus diesem Grund bedarf es einer zusätzlichen Klausel im Versicherungsvertrag, die besagt, dass auch so genannte unbekannte Gefahren versichert sind. Analog dazu verhält es sich mit der Hausratversicherung. Hier müssen ebenfalls die unbekannten Gefahren als Risiko im Vertrag aufgenommen worden sein. Da sowohl die Wohngebäude- als auch die Hausratversicherung Neuwertversicherungen sind, würde so im Falle der Zerstörung des Gebäudes bzw. des Hausrates durch einen Meteoriteneinschlag der komplette Schaden ersetzt werden.

Bei der Unfallversicherung wiederum muss auf keine Extraklausel geachtet werden. Entsteht ein körperlicher Schaden durch ein solches Ereignis wie in Tscheljabinsk, gilt dies als Unfall und der Versicherer wäre zu den vertraglich vereinbarten Leistungen verpflichtet. Diese können beispielsweise die Übernahme der Kosten für notwendige Operationen und anschließende Reha-Maßnahmen umfassen. Insofern ist zumindest eine finanzielle Sicherheit für die Behandlung von gesundheitsschädlichen Unfallfolgen gegeben. Eines steht dennoch außer Frage: dass nämlich ein Meteorit letztlich doch besser in unbewohnten Gebieten niedergeht oder erst gar nicht erst auf die Erde trifft – wie 2012 DA14.