Schmerzensgeld bei wetterbedingtem Sturz auf einem Privatgrundstück?

Es kommt die Zeit des „Schmuddelwetters“ und bald auch das allmorgendliche Ritual, bei dem Grundstückbesitzer Ihre Auffahrten und die am Grundstück liegenden Gehsteigwege streuen und räumen. Stützt ein Passant bei dem Betreten eines nicht bzw. nur unzureichend gestreuten Weges eines Privatgrundstückes, hat dieser dann einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegenüber dem Grundstücksbesitzer, der dagegen ggf. durch eine Privathaftpflichtversicherung abgesichert ist?

Der Kläger im Fall Az.: 10 U 44/11 argumentierte mit einer verletzten Verkehrssicherungs-Pflicht. Der Beschuldigte hingegen wies darauf hin, dass er den Weg wenige Stunden vor dem Unfall gestreut habe. Zudem sei es ein eher wenig genutzter Weg.

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied zugunsten des Grundstückbesitzers und wies die Klage in dem Urteil vom 11. Mai 2012 ab. Laut Gericht, ist der Umfang der Räum- und Steupflicht im Winter eine Frage der Umstände des Einzelfalls. So ist z.B. die Wichtigkeit und die Art eines Weges, aber auch seine Gefährlichkeit zu beachten. Der Weg, auf dem sich der Unfall ereignete, wurde als ein solcher mit einer geringen Verkehrsbedeutung eingestuft. Das einmalige Streuen des Hausbesitzers führt dazu, dass dieser seine Verkehrssicherungs-Pflicht laut Gericht erfüllt hat.

Der Unfall gilt somit als Eigenverschulden des Klägers. Dieser hätte sich wetterbedingt vorsichtig bewegen oder den Weg bei eigener Unsicherheit nicht betreten sollen.

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