Fristen zur Ablehnung der Deckungszusage für Rechtsschutzversicherungen
Wenn ein Anwalt einen Mandanten vertritt, der eine Rechtsschutzversicherung besitzt, wird diese mit dem ersten Tätigwerden angeschrieben und gebeten, eine Deckungszusage zu erteilen, damit sie die Kosten des Verfahrens trägt. Der Versicherte hat ein großes Interesse daran, zunächst abzuklären, ob die anfallenden Kosten über die Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind. Andernfalls würde er möglicherweise aufgrund eines Kostenrisikos bei unklarem Ausgang des Rechtsstreits von der weiteren Verfolgung seines Rechts Abstand nehmen. Nachdem der Anwalt Kontakt zu der Rechtsschutzversicherung aufgenommen hat, hat sie maximal zwei bis drei Wochen Zeit, diese Anfrage zu beantworten. Wenn es der Übermittlung weiterer Unterlagen bedarf, um eine Entscheidung treffen zu können, muss nach weiteren zwei bis drei Wochen, wenn der Rechtsanwalt die Anspruchsbegründungsschrift zugeschickt hat, eine mögliche Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung erfolgen. Diese kann sich für die Prüfung der Angelegenheit nicht noch länger Zeit lassen. Wird dieser Zeitrahmen nicht eingehalten, so muss der Rechtsschutzversicherer die Deckungszusage erteilen.
LG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2010, Az.: 16 O 45/10