Kontrahierungszwang kommt Personen ohne Krankenversicherung zugute

Seit dem 01.01.2009 gilt in Deutschland die allgemeine Versicherungspflicht. Angesichts dieser stellt sich die Frage, welchen Problemen und Schwierigkeiten Personen ausgesetzt sind, die in jüngerer Vergangenheit weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, nunmehr jedoch einen Krankenversicherungsschutz in Anspruch nehmen müssen. Ein Gerichtsurteil des Landgerichts Dortmund vom 16.08.2012 (Az.: 2 O 159/12) gibt darüber genaueren Aufschluss.

Klage eines Selbstständigen

Geklagt hatte ein Selbstständiger, der mehrere Jahre nicht krankenversichert war und nun die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung zum Basistarif beantragte. Sowohl die Gesundheitsfragen wurden von ihm im Vorfeld beantwortet als auch der zahnärztliche sowie allgemeinärztliche Untersuchungsbericht eingereicht. Dennoch verlangte der Krankenversicherer weitere Gesundheitsprüfungen, und zwar auf Kosten des zukünftigen Versicherungsnehmers, wobei ihm immerhin 100 EUR erstattet werden sollten. Begründet wurden die zusätzlichen Untersuchungen durch einen möglichweise notwendigen Risikozuschlag. Erst wenn den Untersuchungen Folge geleistet worden wäre, wollte sich der Versicherer zur Aufnahme des Selbstständigen bereit erklären.

Fehleinschätzung des Versicherers

Was der Versicherer damit nicht bedachte, ist der so genannte Kontrahierungszwang. Hinter diesem verbirgt sich, dass keine Person ohne Krankenversicherungsschutz sein darf und somit jeder in die private Krankenversicherung aufgenommen werden muss, der nicht gesetzlich versicherungspflichtig ist. Nur in Ausnahmefällen darf die Aufnahme verweigert werden. Zu diesen zählen:

  • Der Antragsteller gehörte bereits vorher zum Versichertenbestand des Versicherers.
  • Der Versicherer hat den Antrag wegen arglistiger Täuschung oder gar Drohung angefochten.
  • Aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten.

Da keiner der Ausnahmefälle zutrag, war der Versicherer verpflichtet, den Selbstständigen in seinen Bestand aufzunehmen. Zudem durfte kein Risikozuschlag erhoben werden, da dieser im Basistarif ebenso wie Leistungsausschlüsse nicht zulässig ist. Hinzu kommt, dass auch eine vorherige Gesundheitsprüfung für die Beantragung des Basistarifes nicht erforderlich ist.