Berufsunfähigkeitsrente: Pflicht zur fundierten Analyse medizinischer Gutachten

Wenn per Arztgutachten eine Berufsunfähigkeit oder eine fehlerhafte ärztliche Behandlung nachgewiesen werden soll, kommt es nicht selten vor, dass zwei unterschiedliche Gutachter, bspw. der gerichtlich bestellte ärztliche Sachverständige und ein weiterer vom klagenden Versicherten eingeschalteter ärztlicher Gutachter sich widersprechende Gutachten anfertigen.

In einem solchen Fall ist der Richter, der keine eigene Sachkunde besitzt, nicht befugt, einfach nur dem gerichtlichen Sachverständigen zu folgen, ohne hierfür einleuchtende und nachvollziehbare Gründe zu benennen. Stattdessen muss er besondere Sorgfalt an den Tag legen und eine weitere Sachaufklärung betreiben und sich mit dem nicht gerichtlichen Gutachten argumentativ auseinandersetzen. Auch muss er vor einer solchen Entscheidung noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Dabei kann der Anwalt des klagenden Versicherten die Einwände, die gegen das private Arztgutachten vorgebracht werden, diesem Gutachter weiterleiten, der diese wiederum mit fachkundigen ärztlichen Aussagen widerlegen kann, so dass diese Argumente dann ebenfalls ins Verfahren eingebracht werden können.

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