Berufsunfähigkeit gilt nicht, wenn ein vergleichbarer Beruf ausgeübt werden kann

Wenn jemand seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber in dem Zeitpunkt, zu dem diese Berufsunfähigkeit eintritt, eine andere Tätigkeit verrichten könnte, die durchaus mit seinem vorherigen Beruf vergleichbar ist, wird er nicht berufsunfähig. Daran ändert sich auch nichts, wenn er den vergleichbaren Job nicht antritt und im weiteren Verlauf bei unverändertem Gesundheitszustand die für diese Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verliert oder sich nicht entsprechend fortbildet, um den Entwicklungen in diesem Beruf Rechnung zu tragen. Entscheidend ist nur, dass er ihn unmittelbar nach Feststellung der Tatsache, dass er dem ursprünglichen Job nicht mehr nachkommen kann, hätte antreten können. Sonst liegt es an dem Versicherten, die Berufsunfähigkeit nur aufgrund des Zeitablaufs bewusst zu steuern. Berufsunfähigkeit kann in Bezug auf den vergleichbaren Beruf nur dann eintreten, wenn er auch diesen aus rein gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.

Dies gilt auch, wenn die allgemeine Arbeitsmarktlage keine Stelle im vergleichbaren Beruf bietet.

BGH, Urt. v. 7.2.2007, Az.: IV ZR 232/03 (VersR 2007, 631)

Beitrag veröffentlicht in: Berufsunfähigkeitsversicherung, Urteile

Schlagwörter: , , ,