Bei Berufsunfähigkeit von Selbständigen ist die Vorlage betrieblicher Unterlagen Pflicht

Wenn ein Selbständiger der Auffassung ist, berufsunfähig zu sein, dann muss er diverse Betriebsprüfungen im Hinblick auf den Nachweis des objektiven Vorliegens dieser Berufsunfähigkeit über sich ergehen lassen. Das gehört zu den sogenannten Mitwirkungspflichten des Versicherten. Dies muss sich auch nicht ausdrücklich aus den Versicherungsbedingungen des Versicherers ergeben. So kann das Versicherungsunternehmen, bei dem der Selbständige die Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, verlangen, dass ihm sämtliche betriebliche Unterlagen vorgelegt werden, aus denen die betrieblichen Abläufe hervorgehen.

Dazu zählt auch die Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes sowie das erzielte Einkommen –nachgewiesen durch die Vorlage von Einkommensteuer-Bescheiden-. Dies würde zur Darlegung und zum Beweis der Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls gehören.

Die Gerichte gehen diesbezüglich davon aus, dass bei einer möglichen organisatorischen Anpassung oder einer zu erreichenden Umstrukturierung bzw. Reorganisation des Unternehmens des Selbständigen, die dazu führen würde, dass dieser seiner Tätigkeit weiterhin nachgehen kann, eine Berufsunfähigkeit sodann nicht gegeben ist.

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