Bei Berufsunfähigkeit durch eine Allergie besteht keine Umzugspflicht, um weiter versichert zu bleiben

Von einem im Freien tätigen Handwerker, der privat gegen Berufsunfähigkeit zusatzversichert ist, darf beim Vorliegen einer Berufsunfähigkeit an seinem Wohnort aufgrund von Allergien gegen Staub und Pollenflug nicht verlangt werden, dass er eine Tätigkeit in einer entfernt gelegenen Stadt aufnimmt, wo diese Emissionen wesentlich niedriger oder gar nicht vorhanden sind und von daher nicht oder nicht so gesundheitsbeeinträchtigend. Denn die Wahrung der bisherigen Lebensstellung hat Vorrang gegenüber einer Verpflichtung zum Pendeln. Dabei müsse eine Parallele zu den Vorschriften gezogen werden, die für Arbeitslose gelten, wo eine Pendelzeit von mehr als 2,5 Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden als unzumutbar angesehen wird.
Dem Versicherten könne auch keine andere Tätigkeit zugemutet werden, mit der er lediglich ein Einkommen erzielen könne, welches deutlich unter demjenigen läge, welches er mit seiner ursprünglichen Arbeit erhalten habe. Diesbezüglicher Anknüpfungspunkt sei auch die bisherige Lebensstellung des Versicherten.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.1.2001, Az.: 5 U 720/99-48 (VersR 2003, 50)

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