Burn-out-Syndrom kann zur Berufsunfähigkeit führen
Ein Versicherungsnehmer, der ein Burn-Out-Syndrom erleidet, kann aufgrund dieses Zusammenbruchs berufsunfähig werden. Die Feststellung derselben ist jedoch nur dann möglich, wenn die Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Betrieb nicht so umorganisiert werden kann, dass diesem noch Betätigungsfelder verbleiben. Besonders bei Selbständigen ist dies ein sehr heikles Thema. Dies ist auch der Fall, wenn die durch das Burn-Out-Syndrom entstehenden Beeinträchtigungen in irgendeiner Weise kompensiert werden können. Es wird jedoch verneint, wenn die Kompensation darin besteht, dass ein anderer die Arbeit des erkrankten Versicherungsnehmers übernimmt. Denn in dem Fall gibt es keine adäquate Tätigkeit, die der Versicherungsnehmer zumindest einen halben Tag lang ausübt. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen Arbeitgeber handelt, der lediglich sein Direktionsrecht ausübt.
Unerheblich ist dabei die fehlende Durchführung einer Psychotherapie, solange diese keine Anweisung des behandelnden Arztes ist. Therapieempfehlungen des untersuchenden Arztes (bspw. des Arztes des Versicherers) sind keine Anweisungen des behandelnden Arztes und daher unbeachtlich. Dies würde anderenfalls auch einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Versicherten bedeuten. Voraussetzung ist die Bescheinigung durch einen Gutachter.
Gemäß Statistiken zur Berufsunfähigkeit sind psychische Ursachen zu einem grossen Teil Verursacher von Berufsunfähigkeit. Gerade bei Lehrern und Managern ist Burn-Out eine sehr häufige Ursache für eine Berufsunfähigkeit.