Wer trägt die Kosten für den Aus- und Einbau bei mangelhafter Ware?

Leider kommt es häufig vor, dass eine bestellte und eingebaute Ware Mängel aufweist und ersetzt werden muss. Neben den Kosten für die neue Ware fallen jedoch auch Beträge für den Ausbau des mangelhaften Produkts sowie für den Neubau an. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs klärt nun, wer für die Finanzierung verantwortlich ist. Darüber klären wir an dieser Stelle auf.

Beim Ersatz mangelhafter Ware muss beim Käufer zwischen Endverbrauchern und Geschäftsleuten unterschieden werden. Das jüngste Urteil, das sich auf eine Geschäftsfrau bezieht, hat nun entschieden, dass die Kosten für Aus- und Einbau des Materials nicht vom Lieferant getragen werden müssen.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin Granulat für Kunstrasenplätze bestellt, dann jedoch Mängel festgestellt. Da der Lieferant zwar für eine kostenlose Lieferung und Ausstattung mit neuem Granulat sorgte, eine Übernahme der Kosten für das Abtragen und die Neuaufbringung aber verweigerte, wurde der Fall letztlich gerichtlich behandelt. Die Klägerin berief sich auf Präzedenzfälle des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, bei denen der Lieferant die Material-, Aus- und Einbaukosten tragen musste. Nichtsdestotrotz verlor die Klägerin in jeder Instanz. Die Begründung des Bundesgerichtshofs beruft sich auf den Unterschied zwischen Endkunden und Geschäftsleuten: Demnach gelten die juristisch aufgestellten Grundsätze ausschließlich für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Endverbrauchern, nicht jedoch auf Unternehmen und andere Geschäftsleute. Hier sei der Anspruch gleichzustellen mit Rechtsgeschäften zwischen zwei Verbrauchern, bei denen auch kein Kostenersatz gefordert werden kann.

In den folgenden Wochen wird der Bundesgerichtshof die endgültige Begründung veröffentlichen. Mit Berufung auf §439 Absatz 2 BGB allerdings ist das Urteil und die notwendige Begründung anfechtbar. Hier wird definiert: „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“

Die Absicherung der Lieferanten wegen solcher Ansprüche von Verbrauchern ist grundsätzliche über die Betriebshaftpflichtversicherung versicherbar.

Mehr zum Thema auch in unserem Blogartikel Verschuldensunabhängige Nacherfüllungspflicht.

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