Gewährleistungsfrist und Laufzeit der Gewährleistungsbürgschaft

Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist ist grundsätzlich abhängig von dem zugrunde liegenden Werkvertrag. In dem Fall, dass der Vertrag keine Regelungen zu der Frist für Mängelansprüche beinhaltet, richtet sich diese nach der Rechtsgrundlage, auf der der Vertrag basiert. Dies kann entweder das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) sein.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Werkes an den Auftraggeber.

Gewährleistungsfristen bei Verträgen nach VOB/B

§13 Nr.4 VOB/B (Auszug aus Originaltext):

  1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
  2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

Gewährleistungsfristen bei Verträgen nach BGB

§ 634a BGB (Auszug aus Originaltext):

(1) Die (…) Ansprüche verjähren

  1.  vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
  2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
  3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel müssen dem Auftragnehmer innerhalb der Frist schriftlich angezeigt werden. Nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/B verjährt der Anspruch auf Beseitigung der angezeigten Mängel nach zwei Jahren ab Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Beseitigung, jedoch nicht vor Ablauf der regulären Gewährleistungsfrist. Zudem beginnt für die Leistung nach der Mängelbeseitigung eine erneute zweijährige Gewährleistungsfrist, die jedoch nicht vor der regulären Frist endet.

Laufzeit der Gewährleistungsbürgschaft

Die Gewährleistungsbürgschaft wird grundsätzlich unbefristet ausgestellt. Jedoch richtet sich ihre Laufzeit nach der Gewährleistungsfrist. Ist diese mängelfrei abgelaufen, besteht kein Anspruch auf Mängelbeseitigung mehr und somit entfällt auch der Anspruch, der sich aus der Bürgschaft ergibt. Eine Befristung der Bürgschaft wäre insofern unpraktikabel, als, wie oben erläutert, die Frist sich abweichend von der regulären Gewährleistungsfrist verlängern kann, wenn tatsächlich Mängel aufgetreten sind.

Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ohne aufgetretene Mängel erfolgt die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen, wodurch die Gültigkeit der Bürgschaft beendet ist. Alternativ kann die Bürgschaft durch eine Enthaftungserklärung des Auftraggebers beendet werden.

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