Rückrufkostenversicherung

Hersteller, Importeure, Zulieferer und Händler von Erzeugnissen können dem Risiko von Rückrufen unterliegen. Die deliktische Verkehrssicherheitspflicht (Bürgerliches Gesetzbuch § 823) sowie das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (kurz GPSG) geben vor, dass es eine privatrechtliche Verpflichtung zum Rückruf gefährlicher Produkte gibt. Produkte dürfen nur dann abgegeben werden, wenn die Gesundheit und Sicherheit der Verwender oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung gesichert ist. Auch müssen solche Produkte fortwirkend beobachtet und gegebenenfalls Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden. Neben einer Verwarnung kann es somit auch zu der Notwendigkeit eines Rückrufes der gefährlichen Produkte kommen. Hier bietet eine Rückrufkostenversicherung für Handelsbetriebe und produzierendes Gewerbe einen notwendigen Versicherungsschutz.

Wichtig: Die Verpflichtung zum Rückruf ist deliktisch und dient dem Integritätsschutz. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem etwaigen Recht auf Nachbesserung. Es kann möglicherweise zu Überschneidungen zwischen einem haftungsrechtlichen Rückruf und der vertraglich festgelegten Gewährleistung kommen, die Ansprüche unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen und haben damit auch verschiedene Zielrichtungen.

Wann kommt es zu einem Rückruf?

Der Rückruf eines Produktes ist dann notwendig, wenn deliktsrechtlich geschützte, hochrangige Rechtsgüter (also beispielsweise das Leben und/oder die Gesundheit) des Endabnehmers oder Dritter, die mit dem Produkt in Berührung kommen, durch das Produkt unmittelbar erheblich gefährdet sind. Auch muss sich die Gefahrenlage nicht mit einem geringen Aufwand beheben lassen (z.B. durch eine Warnung auf dem Produkt). Zumeist kommt es erst dann zu einer Rückrufaktion, wenn konkrete Personenschäden drohen. Sollte ersichtlich sein, dass durch gefährliche Produkte ausschließlich eine Gefahr für die Schädigung des Eigentums des Produktnutzers entsteht, so wird sich als Schadensverhütungsmaßnahme oft ausschließlich für eine Warnung entschieden. Auch Behörden können öffentlich-rechtliche Anordnungen zu Rückrufaktionen aussprechen.

Was ist versichert und was ist u.a. nicht versichert?

Wenn es zu einem Rückruf kommt, so entsteht ein reiner Vermögensschaden. Die Kosten aus einem Rückruf sind jedoch weder in der Betriebshaftpflichtversicherung noch in der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung abgesichert (diese versichern Personen- und Sachschäden aus den Produkten). Nicht versichert sind weiterhin die Kosten eines Rückrufs, der im Rahmen von reinen Erfüllungsansprüchen erfolgt, beispielsweise bei Schönheitsfehlern.

Mitversichert können u.a. folgende Ansprüche sein:

  • Kosten zur Überprüfung des Produkts
  • Kosten, die durch die Benachrichtigung von Händlern/Endverbrauchern entstehen
  • Transportkosten, sonstige Kosten der Rückführung
  • Vor-Ort-Reparaturen, sollte sich der Austausch eines Produktes als günstiger erweisen
  • Kosten für die Beseitigung/Vernichtung gefährlicher Produkte
  • Aufrufe in den Medien
  • Kosten für die Kontrolle von Ablauf und Erfolg der Rückrufaktion

Ausgeschlossen können u.a. folgende Ansprüche sein:

  • Ansprüche aus selbständigen Garantiezusagen
  • Ansprüche aus Folgeschäden wie Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Gewinnverlust, usw.

Weitere wichtige Informationen:

Eine Rückrufkostenversicherung wird mit einem separaten Vertrag zusammen mit einer Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Es kann empfehlenswert sein, die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung gemeinsam mit der Rückrufkostenversicherung bei einem Versicherer abzuschließen, da aus demselben Schadenvorgang gedeckte Ansprüche sowohl über die Betriebs- und Produkthaftpflicht- als auch über die Rückrufkostenversicherung resultieren können. Die Schadensabwicklung durch einen einzelnen Versicherer gestaltet sich in so einem Fall als wesentlich unkomplizierter.

Der Versicherungsschutz aus der Rückrufkostenversicherung besteht zum einen für den Versicherungsnehmer, aber auch für seine gesetzlichen Vertreter und sämtliche Betriebsangehörige des versicherten Betriebs. Im Versicherungsfall wird der Vermögensschaden bis zur vertraglich vereinbarten Deckungssumme erstattet. Die Versicherungsprämie ergibt sich aus unternehmensindividuellen Angaben. So beeinflusst die jeweilige Risikosituation, die Herstellungsmenge, die Produktionsart, der Marktanteil und die Menge der Lieferungen ins Ausland die Prämie. Zumeist wird ein Selbstbehalt vereinbart.

Es lohnt sich in jedem Fall, die Angebote der Versicherer zu vergleichen. Wenn wir Sie dabei unterstützen sollen, so fordern Sie per Klick auf unseren Button gerne unverbindlich einen Versicherungsvergleich an!

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