Die Bausteine der Produkthaftungsversicherung

Die Produkthaftungsversicherung gilt als eine Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung und soll vor allem Hersteller und Händler bei Personen- oder Sachschaden durch ihre Produkte absichern. Die Produkthaftungsversicherung enthält fünf Bausteine, die individuell vom Versicherungsnehmer bei Abschluss vereinbart werden können.

Baustein 1

Personen-und Sachschäden infolge Fehlens zugesicherter Eigenschaften

Der erste Baustein der Produkthaftungsversicherung schließt Personen-und Sachschäden und deren Folgeschäden(in der Regel Vermögensschäden) ein, die durch fehlende zugesicherte Eigenschaften der Erzeugnisse oder Arbeiten Falschlieferungen entstanden sind.

Beispiel:

Von einem Kfz-Zulieferer hergestellte Einspritzanlagen für turbo-aufgeladene Motoren halten den notwendigen hohen Temperaturen nicht stand. Der Hersteller der Motoren ist daher gezwungen, für einige Tage die Produktion einzustellen. Für den Produktionsausfall muss der Zulieferer aufkommen.

Baustein 2

Verbindungs-Vermischungs-Verarbeitungsschäden

Schadensersatzansprüche entstehen beim zweiten Baustein, wenn aus der Herstellung oder Lieferung von mangelhaften Erzeugnissen oder Leistungen Erzeugnisse resultieren, die Dritten Schaden zufügt. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn durch Mängel an den Erzeugnissen in Verbindung, Vermischung und Verarbeitung minderwertige Produkte entstehen, wenn andere Produkte beschädigt oder vernichtet werden, bei höheren Kosten für die Endprodukte z.B. durch notwendige Verbesserungen am Endprodukt oder wenn das Endprodukt durch Mängel zu einem geringerem Preis verkauft werden muss. Das heißt, dass es sich bei der Lieferung eines mangelhaften Produktes nicht um einen Sachschaden, sondern um einen Vermögensschaden handelt.
Wenn Produkte des Herstellers bzw. Lieferanten so mit anderen Zutaten des Weiterverarbeiters vermischt werden, dass keine Trennung durch Ausbau und ein Austausch nicht mehr möglich ist, tritt dieser Teil der Produkthaftpflichtversicherung in Kraft.

Beispiel:

Ein Unternehmen stellt Aromen her, die in der Getränkeindustrie verwendet werden. Ein bestimmtes Aroma ist unverträglich mit Kohlensäure. Das hergestellte Sprudelgetränk wird ungenießbar.  2. Beispiel: Ein Samenhersteller liefert einen  Samen eine bestimmten Blume an einer Verarbeiter der diese Blumensamen als Teil einer Mischung  Blumensamen verkauft. Die gelieferten Samen aber keimen nicht und desthalb kann der Verarbeiter die Pakete der Blumenmischung nicht weiterverkaufen.

Baustein 3

Weiterver-oder Bearbeitungsschäden

In diesem Fall werden Produkte ohne Vermischung oder Verbindung weiterverarbeitet. Da die gelieferten Produkt Mängel aufweisen, wird das Endprodukt unbrauchbar oder zumindest minderwertig. Die Versicherung tritt jedoch nur in Kraft, wenn der Abnehmer auch eine Weiterverarbeitung vornimmt. Wird der Mangel erst durch den Endverbraucher bemerkt, kommt dieser Baustein der Produkthaftungsversicherung nicht zum Einsatz. Ausgeschlossen sind auch Verpackungsmaterialien, die z.B. verformt, gepresst oder gefalzt werden. Als Weiterverarbeitung gilt auch nicht, wenn dass gelieferte Produkt, z.B. eine Maschine dazu benutzt wird, um andere Produkte zu bearbeiten.

Beispiel:

Aluminiumbleche werden zur Herstellung von Schüsseln an einen Abnehmer geliefert. Bei der Herstellung der Schüsseln, bei der die Aluminiumbleche gestanzt und gezogen werden, stellt man fest, dass die erforderliche Verwindungsfestigkeit nicht gegeben ist und sich die Schüsseln daher verbiegen.

Baustein 4

Aus-und Einbaukosten

Bei diesem Baustein sind Lieferanten von Produkten angesprochen, deren Produkte bei Mängeln ausgebaut bzw. freigelegt werden müssen, damit eine Reparatur oder ein Austausch stattfinden kann. Zu diesen Lieferanten zählen z.B. Baustofffirmen, Lieferanten von Maschinen und Maschinenteilen, Rohren, Armaturen, Aggregaten und Zubehör aller Art. Im Versicherungsumfang enthalten sind die Kosten für den Ausbau und die Freilegung eines fehlerhaften Produktes und die Montagekosten für den Einbau eines fehlerfreien Produktes. Nicht eingeschlossen sind jedoch die Kosten für das fehlerfreie Produkt. Nicht versichert ist weiterhin, wenn der Versicherungsnehmer die fehlerhaften Produkte selbst montiert hat und montieren ließ. Das wäre dann ein originärer Gewährleistungsanspruch, der aber nicht in den Rahmen einer Haftpflichtversicherung fällt. Des Weiteren ist die Lieferung von Teilen und Zubehör für Kfz, Luft- und Wasserfahrzeuge nicht versicherbar, da in dieser Branche häufig der so genannte Rückruf vorkommt. Für Zulieferer der Kfz-Branche ist jedoch eine spezielle Rückrufkostenversicherung zu empfehlen.

Beispiel:

Eine Firma liefert Sanitärzubehör aller Art. Rohrverbinder, die an einen Kunden geliefert wurden, sind mangelhaft und nach kurzer kommt es aufgrund von Korrosion zu Wasserschäden. Die montierten Rohrverbinder müssen allesamt freigelegt und ausgetauscht werden.

Baustein 5

Schäden durch mangelhafte Maschinen

Dieser Baustein der Produkthaftungsversicherung gilt als ein Sondertatbestand und wird auch „Maschinenklausel“ genannt. Sie regelt den Schaden der einer Firma entsteht, wenn gelieferte Maschinen, die zu Be- oder Verarbeitung von Produkten verwendet werden, mangelhaft sind. Durch diese Maschinenmängel kann es zu Produktionsausfällen oder zu Fehlern an den Produkten kommen. Dieser Teil der Produkthaftungsversicherung ist also besonders Firmen zu empfehlen, die Produktionsmaschinen oder Teile dafür herstellen.

Beispiel:

Eine Firma stellt Windschutzscheiben her. Da die Maschine zur Herstellung der Scheiben nicht einwandfrei funktioniert, ist die Windschutzscheibe zerkratzt.

Welche Fälle sind bei einer Produkthaftungsversicherung ausgeschlossen?

Nicht versichert in einer Produkthaftungsversicherung sind z.B. Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Nachbesserung oder Neu- bzw. Ersatzlieferung. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche aus Verzug, Ansprüche wegen Nichterfüllung und Ansprüche wegen Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung. Auch gelieferte Sachen oder Arbeiten, die mit einem Rechtsmangel behaftet sind, wie beispielsweise Urheberrechtsverletzungen, zählen nicht zu der Versicherung.

Baustein 6

Prüf-und Sortierkosten

Über diesen Baustein sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und auf Grund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach den Ziffer 4.2 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden. Ohne die Vereinbarung des Bausteines 2 ist eine Vereinbarung/Versicherung von Baustein 6 nicht möglich.

Beispiel:

Eine Firma stellt Lebensmittelverpackungsmaschinen her. Bei der Verpackung werden die Lebensmittel mit Maschinenöl verunreinigt. Die produzieren Lebensmittel müssen auf Kontamination geprüft werden. Ein Versicherungsschutz für Prüf-und Sortierkosten besteht nur dann wenn gleichzeitig im Versicherungsschutz Baustein 5 vereinbart ist.