Betriebshaftpflicht Schädlingsbekämpfer //  Unser Angebot // Rückmeldungen zu unserem Konzept

Schädlingsbekämpfer tragen betriebsbedingte Risiken

Betriebe, die im Bereich der Schädlingsbekämpfung agieren, haben in der Regel ein sehr breites Spektrum an Tätigkeiten. Dieses reicht von der Taubenabwehr bis hin zu Begasungen und thermischen Desinfektionen und kann zudem die Erweiterung des Holz- und Bautenschutzes beinhalten. In der Folge bedeutet dies, dass möglichen Schadenszenarien sehr weit gestreut sind.

Schäden, die im Rahmen der Tätigkeiten auftreten können:

  • Vergiftungen von Tieren und Menschen, die die für die Schädlinge gedachten Giftstoffe aufnehmen.
  • Falsche Auswahl von Behandlungsstoffen und damit Beschädigung, Zerstörung oder Kontamination der bearbeiteten Waren und Gegenstände.

Beispiele: Bei der thermischen Behandlung von Holz kann es durch ein Missgeschick zu einem Brand kommen. Bei einer Begasungen ist eine Verunreinigungen an Grundstücken möglich sowie die sogenannte Störung der Biodiversität, durch ein EU-Gesetz mittlerweile relevant, wenn keine privatrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden.

Hinweise für die Auswahl eines Versicherungsschutzes:

Grundsätzlich gibt es wenige Anbieter einer Betriebshaftpflichtversicherung für Schädlingsbekämpfer. Häufig schließen Versicherer bestimmte Risiken in Ihren Vertragsbedingungen aus. Hier gilt es wachsam zu sein und folgende mögliche Ausschlüsse im Voraus zu erfragen:

Kein Versicherungsschutz für Schäden am behandelten Gut

Dieser Ausschluss ist ein großes Problem, da circa 50% der potentiellen Schäden in diesen Bereich fallen.

Kein Versicherungsschutz für Schäden am zu begasenden Grundstück

Im Speziellen für Schädlingsbekämpfer, die Begasungen durchführen, sollte kein Vertrag mit diesem Ausschluss geschlossen werden.-

Kein Versicherungsschutz für Schädlingsbekämpfung aus der Luft

Das Fehlen dieses Schutzes trifft eher einen geringeren Anteil der Schädlingsbekämpfer.

Kein Versicherungsschutz für Abbruch und Einreißarbeiten

Es ist bedeutsam, auf den Versicherungsschutz für Abbruch- und Einreißarbeiten zu bestehen. Muss beispielsweise nur ein Teil eines Bereiches, zum Beispiel eines Dachstuhles oder eine Wand entfernt werden, so kann dies bereits unter die Klausel Abbruch- und Einreißarbeiten fallen. Wenn dieses Position nicht separat mitversichert ist, bestehen gravierende Lücken im Versicherungsschutz. Bei der Klausel zu den Abbruch- und Einreißarbeiten ist darauf zu achten, dass auf die sogenannte Radiusklausel verzichtet wird.

Oft unzureichende Deckungen im Bereich Bearbeitungsschäden

Bei wertvolleren bearbeitenden Gegenständen stellt dies oft ein Risiko dar, zum Beispiel bei Wänden, Dachstühlen, wertvollen Möbeln usw.: Für die direkt behandelten Gegenstände, Bauteile usw. grenzen die Versicherer in der Regel die Ersatzleistung auf eine reduzierte Summe für Bearbeitungsschäden ein. So kann ein Dachstuhl schnell mehrere hunderttausend Euro kosten oder das Fachwerk, das durch einen Behandlungsfehler ausgetauscht werden muss, ebenfalls zu einer sehr großen Schadenssumme führen.

Kein Versicherungsschutz für Nachbesserungsbegleitschäden

Es wurde eine Leistung erbracht die mangelhaft ist, aber noch zu keiner Schädigung beim Kunden geführt hat. Um diesen Mangel zu beseitigen ist es notwendig, die betroffenen Bereiche freizulegen. Über die Nachbesserungsbegleitsschäden sind die Kosten versichert, die entstehen, um entsprechendes freizulegen und schließlich ordnungsgemäß zu verschließen (z.B. Putzarbeiten, Malerarbeiten, Bodenbelagsarbeiten usw.).

Beispiel: Schädlingsbekämpfung im Dachstuhl: Nach der Bearbeitung wird der Dachstuhl wieder verkleidet. Anschließend wird festgestellt, dass der Mangel nicht korrekt beseitigt wurde. Um dieses zu korrigieren, müssen die Verkleidungen erneut entfernt werden und nach korrekter Mangelbeseitigung wieder verschlossen werden. Die Kosten für Freilegung des Dachstuhles und das Verschließen (z.B. Rigips-Konstruktion und Tapezieren) wären versichert, so ist quasi eine Art von Gewährleistungsversicherung für eigene Schäden mitversichert.

Umwelthaftpflichtdeckung: Oft unzureichende Kleingebinderegelungen, eventuell geringe Deckungssummen.

Bei Überschreiten der Grenzen für die gelagerten Stoffe erfolgt keine Deckung. Feuerschäden: Oft ist nicht bekannt, dass diese Schäden (zum Beispiel übergreifendes Feuer) über die Umwelthaftpflichtdeckung reguliert werden. Sollte die Deckungssumme hier zu gering sein, gibt es gerade bei den Großschäden oft Unterdeckungen

Unzureichende Deckungen im Bereich der Umweltschadenversicherung – in der Regel ist nur die Umweltschadenbasisversicherung mitgedeckt (dieses lediglich nur bei neueren Verträgen). Die Bausteine I + II und vor allem die Deckung gegen Grundwasserschädigungen fehlen.

Die Umweltschadenversicherung ist eine neue Versicherung, da es den Haftungstatbestand in der Form erst seit 2007 gibt. Neben der Umweltschadenbasisversicherung, die für Schäden auf fremden Grundstücken gilt, werden zusätzlich die Bausteine I + II für Schäden an eigenen Grundstücken angeboten. Zu Baustein I kommt optional der Versicherungsschutz für Schäden am Grundwasser hinzu. Dies ist ein besonders relevanter Punkt für Schädlingsbekämpfer.

Beispiel: Aus Versehen fällt eine Gebinde mit Schädlingsbekämpfungsmittel um, zerbricht und gelangt anschließend in das Grundwasser. Nur bei einer Mitversicherung von Grundwasserschäden wären die Kosten der Sanierung für das Grundwasser mitversichert.

Beispiel II: Sie transportieren auf Ihrem eigenen Grundstück giftige Stoffe. Durch ein Missgeschick, fallen die Gefäße vom Transportmittel und zerplatzen. Die Flüssigkeit tritt in das Erdreich ein. Ein Nachbar meldet den Vorfall der Behörde, welche eine umfassende Sanierung des Bodens verfügt. Nur bei Mitversicherung der Bausteine I und II (abhängig davon, wie tief die Kontamination ausfällt) der Umweltschadenversicherung, sind die Kosten für die Dekontamination und Deponierung mitversichert.

Keine Deckung im Bereich Strafrechtschutz

Grundsätzlich ist ein Strafrechtsschutz auch separat über eine Rechtsschutzversicherung versicherbar, aber der Einschluss in der Betriebshaftpflicht kann sinnvoll sein. Strafrechtsschutz spielt z.B. bei Umweltvergehen grundsätzlich eine Rolle, da dort immer eine Straftat unterstellt wird.

Gerne stellen wir Ihnen unser Angebot vor! Dieses enthält die aufgezeigten Ausschlüsse nicht, bzw. umfasst notwendigen Bausteine wie Nachbesserungsbegleitschäden usw.. Bei Interesse an einem Angebot setzen Sie sich mit uns in Kontakt.

Kontakt aufnehmen