Betriebshaftpflichtversicherung – Schäden durch mangelhafte Software

Beispiel I

Der Versicherungsnehmer erhielt einen Auftrag für die Erstellung eines Ausgabe-und Übergabeprogramms. Finanzdaten des Kunden sollten ohne Benutzereingriff an die zentrale Finanzbuchhaltung übergeben werden. Die offenen Posten sollten bei der Datenübergabe abgefragt und an die einzelnen Niederlassungen übermittelt werden. Durch fehlerhaft programmierte Schnittstelen zur Finanzbuchhaltung wurden bei der Verrechnung von Eingangsrechnung Gutschriftbeträge nicht berücksichtigt, weiterhin wurden bei der Verbuchung von Sammelrechnungen die Monatsabgrenzung nicht beachtet. Der Versicherungsnehmer und der Kunde einigten sich per Vergleich auf eine Zahlung von 15.000 €.

Beispiel II

Ein Hersteller von Büromöbeln bestellte beim Versicherungsnehmer ein komplettes Paket aus Hardware (Rechnern, Druckern..) und einer speziellen Lagerverwaltungssoftware. Der Versicherungsnehmer war auch für die fachgerechte Installation der Software verantwortlich.
Der Auftraggeber wirft dem Versicherungsnehmer vor, das dieser vor Einführung des Systems darauf hinweisen müssen, dass das System in der Form noch nicht ausreichend an die besonderen Gegebenheiten beim Auftraggeber angepasst war, sondern dass noch erhebliche Anpassungs-und Fehlerbeseitigungsarbeiten erforderlich sein würden.

Der Versicherungsnehmer verteidigte sich damit, dass der Systemstart zu einem Zeitpunkt verlangt wurde, da der Lagerumbau beim Auftraggeber noch nicht abgeschlossen war.

Das Inventar des Auftraggebers war nicht deckungsgleich mit den vom Versicherungsnehmer zu befolgenden Lagerdefinitionen des Pflichtenheftes. Zum Teil wurde die Umsetzung der von dem Versicherungsnehmer vorzunehmenden Programmierabläufe nach den Defintionen des Pflichtenheftes unbrauchbar, da sich Lagerrealität und der vom Auftraggeber bereitzustellende Lagerplatz vom beschriebenen Zustand gemäß Pflichtenheft unterschieden.

Aufgrund ständiger Programmierarbeiten kam es zu erheblichen Fehlfunktionen des Systems, da aus Zeitgründen die Programmänderungen nicht getestet werden konnten. Es wurden dadurch Waren falsch ausgeliefert, Aufträge mussten manuell nachbearbeitet werden. Versehentliche Mehrlieferungen wurden nicht berechnet. Er kam zu zusätzlichen Frachtkosten aufgrund fehlerhaft angezeigter Mengen. Es wurden Mehrkosten für Personal notwenig um die entsprechenden Retouren zu beseitigen.

Höhe des möglichen Vermögensschaden: ca. 500.000 €

Beispiel III

Der Versicherungsnehmer lieferte dem Auftraggeber Software. Da die Software nicht lauffähig war konnte sie auf der Messe nicht gezeigt werden. Der Auftraggeber macht folgende Positionen geltend:
Entgangener Gewinn aufgrund misslungenem Messeauftritt, Programmierleistungen einer Fremdfirma, Kosten für den Druck von Werbemedien usw. insgesamt: 17.000 €

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