IT Haftpflichtversicherung // Schadenbeispiel Software // Schadenbeispiel EDV Organisation // Schadenbeispiel Hardware

Berufshaftpflichtversicherung

IT Haftpflicht

Haftung des IT-Unternehmens Im Gegensatz zu der sehr umfangreichen Rechtssprechung zu Fragen der rechtlichen Einordnung eines Computer – Überlassungsvertrages mit Wartungs- und Pflegeverpflichtungen und des Gewährleistungsrechts ist die bisherige Rechtssprechung zur Haftung eines IT – Unternehmens für Folgeschäden aus mangehaften IT-Leistungen immer noch sehr spärlich. Es gibt noch keine rechtskräftigen BGH-Urteile zu der Frage, ob ein EDV-Programm unter das Produkthaftungsgesetz fällt (von der h.M. wird das bejaht) oder ob die Vernichtung von Daten auf einem Datenträger einen Sach- oder Vermögensschaden darstellt (diese Frage wird völlig konträr behandelt. Der BGH hat das Problem nur für die Vernichtung eines Datenträgers mit darauf gespeicherter Standardsoftware geklärt: Daten werden zumindest dann wie bewegliche Gegenstände behandelt, wenn sie fest mit einem Datenträger verbunden sind.).

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Kaufvertrag/Zusicherungshaftung Bei einem reinen Vertrieb von Standardsoftware oder Hardware ist von einem Kaufvertrag gem. § 459 BGB auszugehen. Eine Haftung für Folgeschäden ist daher lediglich bei Verschulden des Verkäufers anzunehmen.Eine Besonderheit könnte sich allerdings ergeben, wenn eine besondere Eigenschaft zugesichert wird. Hierbei muß es sich allerdings um ein Merkmal handeln, das über die normale Produktbeschreibung(Speicherkapazität, Verarbeitungsgeschwindigkeit, Grafik – Auflösung, etc.) hinausgeht. Eine besondere Eigenschaft wäre z.B. dann anzunehmen, wenn dem Produkt eine absolute Kompatibilität zu der vorhandenen Anlage des Kunden beigemessen wird. Der Verkäufer muß sich dann so behandeln lassen, daß die vorhandene Anlage und die gespeicherten Daten keinen Schaden nehmen würden.In diesem Fall wird gem. § 463 BGB nicht nur für das mangelhafte Produkt selbst, sondern auch wegen der weiteren Folgeschäden auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gehaftet. Diese Konstellation dürfte allerdings nicht so häufig anzutreffen sein, da bei fehlender Kompatibilität eher der komplette Ausfall eines Computers die Folge sein dürfte. Sachschäden in Form der Beschädigung der Hardware (z.B. Headcrash) sind hier wohl weniger zu befürchten.

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Nichtverfügbarkeit von Daten = Sachschaden Es wäre allerdings noch das Problem zu klären, ob die Nichtverfügbarkeit von Daten möglicherweise als Sachschaden anzusehen wäre. Allerdings setzt der versicherte Sachschaden eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz voraus, die den Wert oder die Brauchbarkeit der Sache mindert. Dies kann durch physikalische oder chemische Einwirkungen geschehen, die zu einer nachteiligen Veränderung des Substanzzustandes der Sache dergestalt führen, daß die Sache zumindest vorübergehend in ihrem Wert und/ oder in ihrer Brauchbarkeit vermindert wird.
Nach diese Definition stellt das reine Stehenbleiben eines IT-Systems keinen Sachschaden dar, da die Daten werden beschädigt noch zerstört werden und auch nicht für immer verlorengehen. Sie sind nur für eine gewisse Zeit dem Zugriff des Nutzers entzogen. Selbst wenn man Daten und Programmen eine gewisse Sacheigenschaft zumessen wollte, fehlt es immer noch an der vorausgesetzten Sachsubstanzbeeinträchtigung.

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Werkvertrag Verträge, die auf die Entwicklung einer Individualsoftware gerichtet sind oder die Modifizierung von Standardsoftware zum Gegenstand haben, sind nach einhelliger Rechtsprechung Werkverträge gem. § 631 BGB. Ebenso ist der Reparaturvertrag ein Werkvertrag; ob der Wartungs- bzw. Instandhaltungs- oder Pflegevertrag Werkvertrag oder Dienstvertrag ist, kommt auf die Auslegung an.Während die unmittelbaren Nachbesserungs- oder Gewährleistungsrechte des Bestellers in diesem Zusammenhang nicht interessieren, besteht bei Mangelfolgeschäden, die der Ersteller der IT-Leistungen zu vertreten hat, ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung gem. § 635 BGB (=Ausgleich in Geld). Dies setzt jedoch voraus, daß der Mangelfolgeschaden eng und unmittelbar mit dem Fehler des Werkes, also z.B. der Individualsoftware, zusammenhängt. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung gem. § 635 BGB nicht automatisch dem ansonsten unversicherten Erfüllungsbereich (Gewährleistung) zuzuordnen, sondern es muß auch in diesem Zusammenhang der mögliche Haftpflichtcharacter des Schadenersatzanspruches geprüft werden.Für zugesicherte Eigenschaften steht der EDV – Entwickler im Werkvertragsrecht ohnehin bereits nach § 633 Abs. 1 BGB gerade. Hierbei handelt es sich im Gegensatz zum Kaufrecht nicht um eine zusätzliche Verpflichtung, sondern die Einhaltung von Eigenschaftszusicherungen gehört bereits zum Wesen des Werkvertrages.Die Verjährungsfrist beträgt nach § 638 BGB 6 Monate.Schäden, die über den eng und unmittelbar mit dem Werkmangel zusammenhängenden Mangelfolgeschaden hinausgehen, werden mit dem Rechtsinstitut der „positiven Vertragsverletzung“(pVV) geltend gemacht. Die Abgrenzung zwischen § 635 BGB und der positiven Vertragsverletzung ist im Einzelfall äußerst schwierig. Gleichwohl hat sie erhebliche praktische Bedeutung, da die Verjährungsfrist bei entfernteren Mangelfolgeschäden, die im Wege der pVV geltend gemacht werden, nicht 6 Monate, sondern 30 Jahre beträgt.Überdies werden über die pVV auch Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten verfolgt. Hierbei handelt es sich z.B. im Beratungs,- Belehrungs-, Instruktions-, Aufklärungs- und Untersuchungspflichten. Die Rechtssprechung läßt diese Pflichten im IT-Bereich bereits recht früh und umfassend einsetzen, was mit dem absoluten Spezialistentum des Software-Entwicklers gegenüber seinem Abnehmer zusammenhängt.

Der Schadenersatzanspruch aus pVV kann bei jedem Vertragsverhältnis zum Einsatz kommen, nicht nur im Werkvertragsrecht. Auch der Verkäufer einer Standardsoftware hat Beratungs- und Instruktionspflichten, insbesondere dann, wenn er mögliche Irrtümr des Kunden z.B. über Einsatzzwecke mit der Gefahr von Folgeschäden erkennt.

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Haftung nach Deliktrecht Auch außerhalb von vertraglichen Beziehungen zwischen Softwareentwickler und -Abnehmer können Schadenersatzverpflichtungen entstehen. Hierbei wäre z.B. an die zitierten Personenschäden bei der Benutzung eines Bestrahlungsgerätes oder an durch Computerfehler bedingte Fehlsteuerungen von CNC – gesteuerten Fräsmaschinen zu denken, die wertvolle Rohmaterialien zerstören.Das Hauptproblem ist, ob die Software bzw. die hierauf gespeicherten Daten als Produkt im Sinne der zu § 823 BGB ergangenen Rechtsprechung zur Produkthaftung bzw. des § 2 des Produkthaftungsgesetzes (PHG) anzusehen sind. Ohne näher auf den Meinungsstreit einzugehen, läßt sich feststellen, daß mittlerweile die Tendenz in Rechtsprechung und Literatur dahin geht, auch Computerprogramme als körperliche Sachen anzusehen, deren Fehlfunktionieren Produkthaftungsansprüche nach sich ziehen können.Nachdem eine Zeitlang das auf Gefährdungshaftung beruhende PHG als erhebliche Risikosteigerung gegenüber dem bisherigen, durch die Rechtsprechung zu § 823 BGB geprägten Zustand angesehen wurde, zeichnet sich seit einiger Zeit ab, daß sich die Haftung in der Praxis generell nicht verschärft hat.Insbesondere auf IT-Betriebe und deren Produkte ist das PHG kaum anzuwenden. Bei IT-Fehlleistungen wird in den seltensten Fällen ein Personenschaden eintreten; häufiger sind schon Sachschäden, die allerdings eher Unternehmen treffen dürften, die aber als solche, weil gewerblich und nicht privat handelnd, gar keinen Anspruch nach dem PHG wegen Sachschäden haben. Am häufigsten sind – auch nach den Erfahrungen der Schadenabteilungen – die echten Vermögenschäden. Auch für diese ist das PHG generell nicht einschlägig. Insoweit und auch für von Unternehmen erlittene Sachschäden muß wieder auf die BGH-Rechtsprechung zurückgegriffen werden, die Personen- und Sachschäden umfassen regelt, allerdings aber auch bei echten Vermögensschäden bis auf wenige Ausnahmen keine Ersatzmöglichkeit vorsieht.Fazit:die wesentlichen Produkthaftpflichtrisiken liegen bei IT-Unternehmen im Bereich der Vermögensschäden. Diese können generell nur im Rahmen von vertraglichen Beziehungen zwischen IT-Unternehmen und Kunden geltend gemacht werden, so daß die Grundsätze der Produkthaftpflicht (höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 823 BGB und PHG) nur untergeordnete Bedeutung haben.

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Fehlertypen Ausgehend von der Tatsache, daß kein Programm absolut fehlerfrei geschrieben sein kann, stellt sich die Frage, welcher Mangel im Zusammenhang mit der Haftung eines IT-Entwicklers als Fehler anzusehen wäre.Hierzu ist zunächst zu prüfen, an welchen Leistungen überhaupt Fehler eintreten können. Man unterscheidet bei der Software drei Kategorien:

  • das Computerprogramm
  • das Begleitmaterial (Benutzer- und Bedienerhandbuch)
  • die Programmbeschreibung, die im Rahmen der Entwicklung der Programms entsteht. Sie enthält die schriftliche und grafische Dokumentation der Entwurfsarbeiten (Entwurfsdokumentation). Hierzu zählt auch das Pflichtenheft, in dem sprachlich und grafisch erläutert wird, was das Programm leisten soll.

Unter Berücksichtigung dieser Softwarekategorien lassen sich folgende Fehlergruppen unterscheiden:

  • Definitionsfehler: Ungenaue oder unvollständige Festlegung der Anforderungen des Anwenders (z.B. im Pflichtenheft)
  • Entwurfs- und Codierungsfehler: Fehler bei der Umsetzung der in der Definitionsphase festgelegten Parameter; häufige Fehlerquelle: Zeit- und Kostendruck
  • Fehler des Testverfahrens
  • Instruktionsfehler: Unzureichende Unterrichtung oder Vorbereitung des Anwenders durch den Anbieter (fehlerhafte Bedienungshandbücher oder Schulungsmaßnahmen)

Ausgeklügelte Testverfahren nach den verschiedensten Gesichtspunkten und Methoden sind heute gang und gäbe. Kein Entwickler kann es sich leisten, unzureichend getestete Software auf den Markt zu bringen („Bananentheorie“: grün auf den Markt werfen und beim Kunden reifen lassen!).

Da ausreichende Tests gerade im Hinblick auf Haftpflichtschäden von hoher Bedeutung sind, sollen im folgenden Haupttestmethoden dargestellt werden.
Heute gewährleisten neben dem Entwickler selbst auch unabhängige Software – Testinstitute ein objektives, präzises und wirtschaftliches Testen. Es werden detailiierte Testpläne und Testprozeduren verwandt. Die hauptsächlichen Testarten sind:

  • Funktionstest: Testfolgen, die sich am normalen Gebrauch orientieren
  • Destruktionstests: Testfolgen, die an unnormalen Anwendungen orientiert sind
  • Regressionstest: Wiederholungen des ersten Tests, um zwischenzeitliche Bereinigungen zu überprüfen
  • Dokumentationstests: Prüfung auf Übereinstimmung von Dokumentation und System

Viele Unternehmen lassen sich nach DIN ISO 9001/29001 zertifizieren. Hiermit bescheinigt die TÜV-Zertifizierungsgemeinschaft e.V., daß das Unternehmen für den jeweiligen Geltungsbereich ein Qualitätssicherungssystem eingeführt hat und auch anwendet. Ein Beispiel eines solchen Zertifikates ist de Leitfaden als Anhang beigefügt.

Eine völlige Fehlerfreiheit läßt sich jedoch nicht herstellen und wird wohl auch aus Personal- und Kostengründen nicht herzustellen sein.

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Haftungsfreizeichnung durch AGB? Im Gespräch mit Vertretern von IT-Häusern hört man oft das Argument, gegen Haftpflichtansprüche aus mangelhaften IT-Leistungen habe man sich durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgesichert und jegliche Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen. Als Beispiel sei eine Haftungsklausel aus einem Software-Vertrag zitiert:“Der Auftragnehmer haftet de Auftraggeber für die im Rahmen der Erbringung der Leistungen entstehenden Schäden nur, soweit sie von dem Auftragnehmer oder einem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt werden. Die Haftung ist im Einzelfall auf die Auftragshöhe des Einzelvertrags beschränkt. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers, insbesondere für Schäden, die nicht an den übergebenen selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Im Falle grober Fahrlässigkeit für alle vertraglichen und quasi-vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers sowie bei Personen- und Sachschäden haftet der Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von x DM“.Zahlreiche in der Praxis vorkommende Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen sind rechtlich nicht haltbar, weil sie die durch BGB oder HGB vorgegebene Gesetzeslage zugunsten der Anbieterseite ungerechtfertigt verändern.Als unzulässig müssen angesehen werden:

  • Ausschluß der Wandlung und Beschränkung auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung (und zwar meist ohne zeitliche Begrenzung)
  • Abnahmefiktionen („die Leistung gilt 6 Monate nach Übergabe als abgenommen“). Gleichwohl findet sich der Gedanke häufig in einzelvertraglichen Regelungen; hierauf wird noch zurückzukommen sein
  • pauschalierte Haftungsbegrenzungen auf Beträge unterhalb des Geschäftswertes
  • Verweisung auf Ansprüche gegen Dritte, auch wenn das Unternehmen selbst zur Haftung verpflichtet ist
  • Ausschluß der Haftung für grobe Fahrlässigkeit
  • Ausschluß der Pflicht, bereits bekannte Fehler mitzuteilen

Als zulässig muß dagegen eine Klausel gelten, wonach die Gewährleistung oder Haftung nur dann eingreift, wenn der geltend gemachte Fehler des Computerprogamms „reproduzierbar“ ist. Es ist bekannt, daß Fehler auftreten können, deren Quelle nicht ausfindig gemacht werden kann, weil sie nur unter ganz besonderen Konstellationen auftreten und ansonsten nicht mittels Steuerbefehlen wiederholt werden können („nicht reproduzierbare Fehler“). Die große Sorge der Haftpflichtversicherer galt deshalb diesen Schäden, weil sie in der Frage der Verursachung nicht eindeutig zuzuordnen sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen können oftmals helfen, bestimmte, über den Mangel des Produktes selbst hinausgehende Ansprüche abzuwehren. Heutzutage wird jedoch zunehmend beobachtet, daß im hartumkämpften Anbietermarkt manches IT-Unternehmen auf seine AGB im Hinblick auf die wirtschaftliche Übermacht seines Vertragspartners verzichten muß. Die Verträge kommen dann zu den Allgemeinen Bedingungen des Abnehmers zustande. In diesem Fall helfen die AGB gar nichts.

Auch die „sich kreuzenden AGB“, wobei die beiden Vertragsparteien jeweils ihre eigenen AGB dem Vertrag zugrunde legen, die sich de facto naturgemäß oft widersprechen, bedingen eine Unwirksamkeit aller AGB, wenn die Vorrangstellung einer dieser Geschäftsbedingungen nicht festgestellt werden kann. Dann gilt wieder das BGB.

Des weiteren sind AGB unwirksam, soweit ein an dem Vertrag unbeteiligter Dritter geschädigt wird. Dies wäre z.B. im Fall des mit einer zu hohen Energie arbeitenden Bestrahlungsgerätes anzunehmen, welches Personenschäden bei den Patienten verursacht hat. Dies wäre auch der Fall, wenn durch einen Programmfehler eine zu hohe elektrische Energie durch das Verteilernetz geschickt wird und es hierdurch bei Abnehmern zu Sachschäden aufgrund der zu hohen Spannung käme.

Letztlich sind AGB auch unwirksam, wenn Folgeschäden im Zusammenhang mit Eigenschaftszusicherungen ausgeschlossen werden. Die Abgabe von Eigenschaftszusicherungen dürfte bei der Entwicklung von Individualsoftware nach den Wünschen des Abnehmers sehr oft der Fall sein, insbesondere dann, wenn der Anbieter lt. Vertrag die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft übernimmt. Wenn darüber hinaus die Vertragsleistung ergibt, daß er hiermit für alle Folgen eines Fehlens dieser Eigenschaft einstehen will, kann von einer Zusicherung ausgegangen werden.

Ob die Eigenschaften lt. Pflichtenheft die rechtliche Qualität einer Zusicherung erfüllen, kommt auf den Einzelfall an. Jedenfalls ist das Pflichtenheft nicht generell mit einer Eigenschaftszusicherung zu verbinden.

AGB, die den Haftungsausschluß für Schadenersatzansprüche aufgrund Fehlens von zugesicherten Eigenschaften zum Inhalt haben, sind gemäß § 11 Ziff.11 des AGB Gesetzes(AGBG) unwirksam. Man kann sich nicht für eine besondere Eigenschaft eines Produktes verbürgen wollen, gleichwohl aber die hieraus resultierenden Schäden durch AB auszuschließen versuchen. Die gilt generell und unabdingbar, wenn ein Nicht-Kaufmann Vertragspartner ist.

Bei IT-Unternehmen kommt es hingegen in erster Linie zu Vertragsabschlüssen zwischen Kaufleuten. In diesem Fall ist § 11 Ziff.11AGBG nicht unmittelbar anwendbar; über die Generalklausel des § 9 AGBG findet sie aber auch auf Verträge zwischen Kaufleuten Anwendung, wenn die Verwendung von AGB einen Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung ist dann anzunehmen, wenn die Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies dürfte auch aus Haftungsbeschränkungen per AGB zwischen Kaufleuten anzuwenden sein, wenn dem IT-Produkt vertraglich besondere Eigenschaften zugesichert werden.

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Haftung von Providern Bedingt durch die globale Struktur des Internets handelt es sich bei der (ungeklärten)Frage der Haftung im internationalen Bereich um eines der schwierigsten Problemfelder des internationalen Rechts. Eine website, die in Deutschland eingestellt wird, ist rund um den Globus zu lesen und stößt allenfalls auf nationale Beschränkungen.Während in den USA die Meinung vorherrscht, möglichst keine rechtlichen Regelungen für den Zugang zum Internet aufzustellen (man erinnere sich an den Proteststurm in den USA, als gegen den Anbieter Compuserve auf Anordnung der Münchener Staatsanwaltschaft wegen kinderpornographischen Inhalts ermittelt wurde und dieser im vorauseilenden Gehorsam 200 websites, teils auch seriösen Inhalts, schließen ließ), bestimmen andere Länderregierungen, was die Internet-User lesen dürfen (z.B. China) oder stellen den einzigen Provider des Landes gleich selbst.In Deutschland hat es bereits mehrere hundert Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Internet-Aktivitäten gegeben. Es ging in den meisten Fällen um den Verdacht strafbarer Handlungen, wie der Verbreitung von Kinderpornographie rechtsradikaler Hetze oder der Anleitung zu terroristischen Gewaltakten von links- oder rechtsgerichteten Radikalen (Bombenbau, Anschläge auf Bahnlinien etc.). Auch Beleidigungen und üble Nachrede in chat – groups (offene Dikussions-Foren) waren zu verhandeln.Auch Verstöße gegen das Berufs- und Wettbewerbsrecht kamen vor, wie unlautere oder vergleichende Werbung (junk – mail spamming) und somit der Behinderung eines normalen Geschäftsbetriebes. Ein wesentlicher Streitpunkt ist allerdings der Kampf um domain names und deren werbewirksame Nutzungsmöglichkeit, wenn findige Privatleute sich in Kenntnis der Internet-Entwicklung bislang noch nicht genutzte domain names mit den Firmennamen großer Unternehmen sicherten und gegen Höchstgebot abkaufen lassen wollen (z.B. krupp.de).Auch Verfahren wegen Urherberechtsverletzungen durch die Gestaltung der websites wurden verhandelt. Es ist ein Einfaches, geistiges Eigentum anderer durch Querverweise auf andere websites (Hyper links) zu adaptieren.Um die Rechtsprobleme des Internets zumindest im deutschen Raum zu lösen, ist am 01.08.1997 das „Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG)“, kurz „Multimedia-Gesetz“ in Kraft getreten.

Artikel dieses Gesetzes befaßt sich mit den Telediensten (Teledienst -TDG). Es hat nach § 1 TDG den Zweck, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Individualkommunikation (Telebanking, Datenaustausch)
  • Informations- und Kommunikationsangebote (Datendienste z.B. zu Verkehr, Wettet, Umwelt, Börse) und Informationen über Waren- und Dienstleistungsangebote
  • Internet und weitere Netze
  • Telespiele
  • Waren und Dienstleistungen mit unmittelbarem Zugriff und Bestellmöglichkeiten

Wesentlich ist die Regelung der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Anbieter dieser Datendienste gem. § 5 TDG

§ 5 TDG Verantwortlichkeit

  1. Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
  2. Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
  3. Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
  4. Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fermeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

Nach diesem Gesetz sind also Provider bzw. Online-Dienste nur für von ihnen selbst erstellte Inhalte juristisch verantwortlich (z.B. der Content-Provider), nicht aber für fremde Inhalte und Serviceleistungen, zu denen sie lediglich den Internet-Zugang ermöglichen (Access-Provider). Werden dem Provider allerdings strafbare Inhalte bekannt, muß er diese löschen. Der Service-Provider, der fremdes Material auf eigenen Servern bereit hält, wird gem. Absatz 3 S.2 dem Access-Provider und dessen eingeschränkter Verantortlichkeit gleichgestellt.

Die anfängliche Euphorie über die Regelungswirksamkeit dieses Gesetzes (so der frühere Bundesforschungsminister, Jürgen Rüttgers: „Das Gesetz beseitigt bestehende Unsicherheiten für Anbieter durch klare Bestimmungen der Verantwortlichkeit für Inhalte“) ist allerdings zwischenzeitlich verflogen. Die Komplexität der Materie, die Vielfalt der Nutzungs- (und Mißbrauchs-)möglichkeiten sowie die globale Struktur des Internets warfen seither eine Vielzahl von Zweifelsfragen auf, die an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden können.

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