Haftung Manager – Die Haftung des Unternehmensleiters
Unternehmensleiter haften nicht nur für eigene Fehler, sondern auch für die ihrer Mitarbeiter. Aus diesem Grund ist es ratsam, eine umfängliche Haftpflichtversicherung abzuschließen, die für etwaige Schadensfälle eintritt. Als Versicherungsexperten mit langjähriger Erfahrung beraten wir Sie gern ausführlich zu der Thematik.
Die Haftung des Unternehmensleiters rührt grundsätzlich aus 2 Möglichkeiten, den allgemeinen Haftungsprinzipien und den gesetzlichen Bestimmungen.
1. Allgemeine Haftungsprinzipien
Der Unternehmensleiter (Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist) hat eine Gesamtzuständigkeit und Gesamtverantwortlichkeit. Das bedeutet, er kann für alles was im Unternehmen falsch läuft grundsätzlich verantwortlich sein. Durch Verteilung von Aufgaben ist diese Verantwortlichkeit nicht reduzierbar.
Das Verschulden durch Mitarbeiter kann dem Unternehmensleiter zurechenbar sein, durch:
- ein Auswahlverschulden (falsche Mitarbeiter eingesetzt)
- ein Kontrollverschulden (keine ausreichenden Kontrollen der Mitarbeiter)
- ein Organisationsverschulden (betriebliche Abläufe sind nicht richtig organisiert)
2. Gesetzliche Bestimmungen
A. Öffentliches Recht, z.B. Abführung von Steuern
B. Zivilrecht
1. ausländisches Recht
2. inländisches Recht
– Spezialgesetze wie Wettbewerbsgesetz
– Haftung nach dem BGB
– Gesellschaftsrecht
– gegenüber Dritten
– gegenüber dem eigenen Unternehmen
Die Haftung Manager, die sich aus den oben angegebenen Punkten ergibt, ist eine unbeschränkte Haftung, d.h. der Unternehmensleiter haftet mit seinem gesamten Privatvermögen, während „normale“ Mitarbeiter nur mit einem x-fachen eines Monatsgehaltes haften. Zusätzlich erfolgt die Haftung beim Unternehmensleiter schon bei leichtester Fahrlässigkeit und es wird ergänzend bei einem Schaden Pflichtverletzung und Verschulden vermutet.
Reduzierung der Haftung
Eine Reduzierung der Haftung ist im Grunde kaum möglich, auch nicht durch: Ressortaufteilung. Der Unternehmensleiter hat grundsätzlich eine Verantwortung für die Gesamtgeschäftsführung (trotz Ressortaufteilung) und die seiner Ressortkollegen und Mitarbeiter.
Delegation an eigene Mitarbeiter schützt nicht vor der Haftung aus Überwachungs-, Kontroll- bzw. Organisationsverschulden.
Haftungsfreistellung durch das Unternehmen zu erlangen ist sehr unwahrscheinlich, da sie dem Interesse des Unternehmens zu wider laufen würde. Weiterhin ist es höchstrichterlich nicht geklärt, ob eine solche Vereinbarung wirksam wäre.
Eine Haftungsübernahme durch das Unternehmen gegenüber Dritten hilft nicht. Sie hat in der Praxis keine Relevanz, da ein Anspruch gegenüber dem Unternehmensleiter durch Dritte in der Regel erst dann gestellt wird, wenn das Unternehmen ein Insolvenzfall ist. Dann nützt die Haftungsübernahme des Unternehmens allerdings nichts mehr.
Ein Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 BGB findet bei Unternehmensleitern im Verhältnis zum Unternehmen grundsätzlich keine Anwendung.
Eine D&O Versicherungsschutz ist daher dem Unternehmensleiter dringend zu empfehlen. Wir haben uns auf dieses Themengebiet spezialisiert und können somit eine kompetente Beratung bieten. Wenn Sie eine Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter abschließen möchten, dann treten Sie mit uns in Verbindung und lassen Sie sich Ihren persönlichen Tarifvergleich anfertigen.
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