Unterschiedliche Gesellschaftsformen für Wirtschaftsprüfer sowie deren Haftungsunterschiede

Die Arbeitsweise eines Wirtschaftsprüfers kann in unterschiedlichen Konstellationen erfolgen. So arbeiten die einen alleine, andere wiederum schließen sich im Sinne einer gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verschiedenen Gesellschaftsformen zusammen.

Zusammenschluss mit anderen Wirtschaftsprüfern und Berufsgruppen

Häufig schließen sich Wirtschaftsprüfer zu sogenannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zusammen. Nur als eine solche dürfen auch auf Gesellschaftsebene Bestätigungsvermerke bei Pflichtprüfungen vorgenommen werden. Die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt durch die Wirtschaftsprüfungskammer und ist nur bestimmten Gesellschaftsformen vorbehalten. Hierzu gehören die AG, GmbH, GmbH und Co KG, KG, KGaA, OHG sowie PartGmbH. In anderen Gesellschaftsformen lassen sich Pflichtprüfungen hingegen nur durch einzelne Wirtschaftsprüfer durchführen.

Darüber hinaus ist es für Wirtschaftsprüfer möglich, sich mit Berufsträgern anderer Berufsgruppen zu einer Gesellschaft zu organisieren. Möglich ist dies jedoch nur mit Berufsgruppen, die ebenfalls einem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater).

Übersicht einzelner Gesellschaftsformen sowie deren Haftungsrechte

Die Gesellschaftsform, in der ein Wirtschaftsprüfer tätig ist, wirkt sich nicht nur auf die innerbetriebliche Struktur und Organisation aus. Ebenso spiegelt sich diese, wie im Folgenden aufgezeigt wird, bei den haftungsrechtlichen Konsequenzen wider, die im Falle eines Schadens, gelten gemacht werden können.

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Eine verbreitete Form des Zusammenschlusses zum Zwecke der beruflichen Zusammenarbeit stellt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) dar. Besonders häufig schließen sich Wirtschaftsprüfer dabei mit Vertretern anderer Berufsgruppen – insbesondere mit Rechtsanwälten und Steuerberatern – zusammen. Bezeichnet wird dies als interprofessionelle Sozietät. Voraussetzung für den Zusammenschluss zu einer GbR ist ein Gesellschaftsvertrag, der jedoch keinerlei Formvorschriften unterliegen muss. Im Falle eines Schadenersatzanspruches wird bei einer GbR nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet. Ebenso kann der einzelne Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden. Allerdings kann dieser die gleichen Einreden und Einwendungen gegen den Schadenersatzanspruch erheben, wie die Gesellschaft. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Haftung besteht für neue, in eine bereits bestehende Gesellschaft eintretende Gesellschafter ein besonderes Risiko. Denn durch den Eintritt übernehmen diese nicht nur Verantwortung für nachfolgende Pflichtverletzungen, sondern müssen ebenso für bereits zurückliegende Verstöße bzw. Versäumnisse haften. Im Gegenzug kann ein austretender Gesellschafter nur zeitlich befristet für durch Pflichtverstöße entstandene Schäden haftbar gemacht werden.
  • Offene Handelsgesellschaft: Die Offene Handelsgesellschaft (kurz: OHG) entspricht aus haftungsrechtlicher Sicht der GbR. Einziger Unterschied zwischen den beiden Gesellschaftsformen ist, dass die OHG zusätzlich im Handelsregister aufgenommen wird.
  • Einfache Partnerschaftsgesellschaft: Die Partnerschaftsgesellschaft lässt sich ebenfalls größtenteils mit der GbR vergleichen. Allerdings haftet hier im Falle eines Schadenersatzanspruches ausschließlich derjenige Partner, welcher mit der Bearbeitung des Mandats vertraut war. Die Pflichtverletzung selbst, die zum Schaden geführt hat, muss jedoch nicht zwingend von diesem begangen worden sein.
  • Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung: Eine Sonderform der Partnerschaftsgesellschaft ist die sogenannte Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (kurz: PartG mbB). Bei dieser Gesellschaftsform wird im Falle eines Schadenersatzanspruches ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet. Das Privatvermögen der Partner bleibt hingegen unberührt. Dies gilt jedoch nur, wenn sich die Ansprüche auf eine berufliche Haftung beziehen und nicht aus anderen Verbindlichkeiten entstanden sind (z.B. Miete, Kauf). Zudem ist ein Nachweis über eine spezielle VH-Versicherung erforderlich, welche die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
  • Bürogemeinschaft und Kooperation: Wird kein Gesellschaftsvertrag geschlossen, sondern lediglich Räumlichkeiten und Inventar geteilt, so handelt es sich um eine Bürogemeinschaft. Um Kosten einzusparen, greifen viele Wirtschaftsprüfer – aber auch Rechtsanwälte und Steuerberater – auf diese Möglichkeit zurück. Aus haftungsrechtlicher Sicht besteht zwischen den einzelnen Gemeinschaftsmitgliedern demnach keine Verbindung. Entsteht jedoch der Eindruck, gesellschaftsrechtlich doch miteinander verbunden zu sein (z.B. durch die Nutzung eines identischen Briefkopfs mit Auflistung aller an der Bürogemeinschaft beteiligten), wird dies als Scheinsozietät bezeichnet und es gelten dieselben Haftungsgrundsätze wie bei der GbR. Gleiches gilt für sogenannte Kooperationen, die beispielsweise zwischen einem Wirtschaftsprüfer und einem Steuerberater geschlossen werden können. Einziger Unterschied zur Bürogemeinschaft besteht in der räumlichen Trennung beider Kooperationspartner.
  • GmbH bzw. AG: Wirtschaftsprüfer können ihren Beruf ebenso in einer GmbH oder AG ausüben. Ist dies der Fall, dürfen diese für potentielle Schadenersatzansprüche nicht persönlich haftbar gemacht werden. Ganz gleich welchem Bereich die Forderungen entspringen (z.B. berufliche Haftung, Miete, Kauf), es haftet ausschließlich die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen.
  • Kommanditgesellschaft: Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen einer GmbH & Co KG bzw. AG & Co KG beschäftigt sind, können bei Schadensersatzansprüchen nicht vollständig persönlich haftbar gemacht werden. Als sogenannte Komplementärin haftet hier ausschließlich die GmbH & Co KG bzw. AG & Co KG in unbegrenzter Höhe. Die einzelnen Wirtschaftsprüfer finden sich in der Funktion der Kommanditisten wieder, d.h. diese haften nur mit einer konkreten im Gesellschaftsvertrag festgelegten Einlage.
    Kommanditgesellschaft auf Aktien: Eine Abwandlung der Kommanditgesellschaft stellt die Kommanditgesellschaft auf Aktien dar. Ihre Besonderheit liegt darin, dass im Falle einer Schadenersatzforderung mindestens ein Gesellschafter uneingeschränkt haftbar gemacht werden kann. Die anderen Gesellschafter sind lediglich an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt. Ihr persönliches Vermögen bleibt bei Schadenersatzansprüchen hingegen unberührt. Es sei angemerkt, dass diese Gesellschaftsform vergleichsweise selten anzutreffen ist.
  • Europäische Gesellschaft: Letztlich haben Wirtschaftsprüfer die Möglichkeit als Rechtsform die sogenannte Europäische Gesellschaft (kurz: SE) zu wählen. Diese ist eine spezielle Rechtsform für Aktiengesellschaften, die sich auf die Europäische Union ausweitet.

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