Versicherungsrechtlicher Deckungsschutz: relevante Zusatzinformationen für Wirtschaftsprüfer

Nur ein ausreichend hoher Deckungsschutz ermöglicht die Übernahme von potentiellen Schadensersatzansprüchen durch die Versicherung. Deshalb ist die Mindestversicherungssumme für Wirtschaftsprüfer gesetzlich auf 1.000.000 Euro festgeschrieben. In einigen Sonderfällen liegt diese sogar bei 4.000.000 Euro. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, wenn ein Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft börsennotierte Gesellschaften prüft.

Die Kenntnis der geforderten Mindesthöhe reicht für einen optimalen Versicherungsschutz allein nicht aus. Zusätzlich sollten Wirtschaftsprüfer noch einige weitere Aspekte berücksichtigen. Die wesentlichsten werden im Folgenden dargestellt:

Berufshaftpflichtversicherung als Pflichtversicherung

Selbstständige Wirtschaftsprüfer sowie alle anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer verpflichtet. Da ihre Berufstätigkeit ein hohes Risiko potentieller Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit sich bringt, dient die Berufshaftpflichtversicherung deren Deckung. Selbst wenn keine Pflichtprüfung durchgeführt werden besteht die Versicherungspflicht. Nur Wirtschaftsprüfer, die als Angestellte beschäftigt sind, gelten von dieser als entbunden.

Interprofessionelle Sozietäten, die zwischen Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten bzw. Steuerberatern stattfinden, bedürfen einer erweiterten Versicherungspflicht. So müssen betroffene Wirtschaftsprüfer gegenüber der jeweiligen Kammer nachweisen, dass ihr Versicherungsschutz selbst bei einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme uneingeschränkt greift und alle gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllt.

Wirtschaftsprüfer, die zusätzlich als Rechtsanwälte tätig sind, müssen eine zweite Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Im Falle eines Schadenersatzanspruches greift jedoch nur eine Versicherung. Die Möglichkeit, beide Deckungssummen zu addieren, besteht also nicht. Wirtschaftsprüfer, die zugleich auch Steuerberater sind, benötigen in der Regel keine zweite Berufshaftpflichtversicherung. Es sollte jedoch geprüft werden, inwieweit die bestehende alle Auflagen für Wirtschaftsprüfer erfüllt.

Rechtsschutz- und Freistellungsanspruch

Die Berufshaftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer besteht aus einem Rechtsschutz- und einem Freistellungsanspruch. Erstgenannter meint die Leistungspflicht, zu prüfen, inwiefern die Schadenersatzforderungen berechtigt sind, unberechtigte abzuwehren und gegebenenfalls für anfallende Prozesskosten aufzukommen. Gilt eine Schadenersatzforderung als berechtigt, greift hingegen der Freistellungsanspruch und übernimmt die anfallenden Kosten.

Anspruchserhebungs- und Verstoßprinzip

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung basiert auf dem sogenannten Verstoßprinzip. Dies bedeutet, dass sämtliche Schadenersatzforderung, zu übernehmen sind, die aus Pflichtverletzungen, die während der Vertragslaufzeit begangen worden sind, hervorgehen. Selbst wenn die Forderung erst nach Beendigung des Versicherungsvertrags eingereicht wird, ist diese von der Versicherung zu decken. In Fachkreisen wird dies als Spätschadenrisiko bezeichnet.

Serienschadenklausel

Die Deckungssumme bestimmt einen Höchstbetrag, der die dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistungen darstellt. Experten sprechen hier von einer sogenannten Serienschadenklausel. Möglich ist dies nur im Falle einer einmaligen Leistung der Versicherungssumme. Voraussetzungen hierfür sind:

  • der Schadensersatzanspruch bezieht sich auf mehrere entschädigungspflichtige Personen, die allesamt vom Versicherungsschutz umfasst werden
  • der Schaden resultiert einheitlich aus einem von mehreren Verstößen
  • die Pflichtverletzungen stammt aus der Bearbeitung eines einheitlichen Auftrags, unabhängig davon, ob diese durch den Versicherungsnehmer oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson verursacht wurde

Deckungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung

Trägt der Versicherungsnehmer wissentlich zu einer Pflichtverletzung bei, erlischt die Deckung des Schadensersatzanspruchs. Der daraus resultierende Schaden muss jedoch keinesfalls vorsätzlich begangen worden sein. Relevant ist lediglich der Umstand, dass dem Versicherungsnehmer sein pflichtwidriges Verhalten zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung bewusst war. Hierzu zählen u. a. Fristversäumnisse, Einstellen der Fallbearbeitung durch den Steuerberater sowie sämtliches Handeln, welches deutlich gegen Weisung des Mandanten vorgenommen wird.

Aufbau- und Objektdeckung

Bei der Betreuung besonders risikoreicher Mandate, empfiehlt es sich, eine generelle Erhöhung der Deckungssumme der VH-Versicherung vorzunehmen. Betrifft dieses Risiko nur ein Mandat, kann die sogenannte Objektdeckung genutzt werden. Diese geht in der Regel der Deckung aus der allgemeinen Grundversicherung hervor. Demnach existieren die beiden Deckungen also nicht nebeneinander, sondern wird die Grunddeckung für das risikoreiche Mandat auf Null gesetzt. Eine Alternative zur Objektdeckung stellt die sogenannte Excedentenversicherung dar. Hierunter ist eine Anschlussdeckung an die Grunddeckung zu verstehen.

Fordern Sie gerne einen Angebotsvergleich an:

Vergleich anfordern