Unterschiedliche Gesellschaftsformen für Steuerberater sowie deren Haftungsunterschiede

Die Arbeitsweise eines Steuerberaters kann in unterschiedlichen Konstellationen erfolgen. So arbeiten die einen alleine, andere wiederum schließen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verschiedenen Gesellschaftsformen zusammen.

Zusammenschluss mit anderen Steuerberatern und anderen Berufsgruppen

Als besonders verbreitet gilt dabei der Zusammenschluss zu einer Steuerberatergesellschaft. Um diese Bezeichnung führen zu dürfen ist jedoch eine Anerkennung durch die Steuerberaterkammer erforderlich. Dies ist nur bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften (auf Aktien), Partnerschaftsgesellschaften, Offene Handelsgesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung möglich. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die jeweilige Gesellschaft von einem Steuerberater verantwortlich geführt wird.

Darüber hinaus ist es für Steuerberater möglich, sich mit Berufsträgern anderer Berufsgruppen zu einer Gesellschaft zu organisieren, was auch als interprofessionelle Sozietät bezeichnet wird. Hierfür zulässige Berufsgruppen sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Rechts- und Patentanwälte.

Übersicht einzelner Gesellschaftsformen sowie deren Haftungsrechte

Die Gesellschaftsform, in der ein Steuerberater tätig ist, wirkt sich nicht nur auf die innerbetriebliche Struktur und Organisation aus. Ebenso spiegelt sich diese, wie im Folgenden aufgezeigt wird, bei den haftungsrechtlichen Konsequenzen wider, die im Falle eines Schadens, gelten gemacht werden können.

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Der Zusammenschluss zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) kann sowohl unter Steuerberatern als auch mit anderen Berufsgruppen erfolgen. Notwendig ist hierfür lediglich ein Gesellschaftsvertrag, welcher jedoch keinerlei Formvorschriften unterliegen muss. Haftungsrechtlich zeichnet sich diese Gesellschaftsform dadurch aus, dass neben der Gesellschaft, die mit dem Gesellschaftsvermögen haftet, auch der einzelne Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden kann. Allerdings kann dieser die gleichen Einreden und Einwendungen gegen den Schadenersatzanspruch erheben, wie die Gesellschaft. Ein besonderes Risiko besteht hier daher für neue, in eine bereits bestehende Gesellschaft eintretende Gesellschafter. Denn durch seinen Eintritt übernimmt dieser nicht nur Verantwortung für nachfolgende Pflichtverletzungen, sondern muss ebenso für bereits zurückliegende Verstöße bzw. Versäumnisse haften. Im Falle einer interprofessionellen Sozietät kann dies also unter Umständen bedeuten, dass ein Steuerberater für eine anwaltliche Pflichtverletzungen aufkommen muss. Im Gegenzug kann ein austretender Gesellschafter nur zeitlich befristet für durch Pflichtverstöße entstandene Schäden haftbar gemacht werden.
  • Offene Handelsgesellschaft: Die Offene Handelsgesellschaft (kurz: OHG) weist aus haftungsrechtlicher Sicht keine Unterschiede zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf. Einzig die Tatsache, dass die Offene Handelsgesellschaft zusätzlich im Handelsregister aufgenommen wird, unterscheidet die beiden Gesellschaftsformen voneinander.
  • Einfache Partnergesellschaft: Eine alternative Möglichkeit des gemeinsamen Zusammenschlusses stellt die Partnergesellschaft dar. In Bezug auf das Haftungsrecht entspricht diese größtenteils der GbR. Allerdings wird hier im Falle eines Schadens nur derjenige Partner haftbar gemacht, welcher das Mandat bearbeitet hat. Die Pflichtverletzung, welche zum Schaden geführt hat, muss jedoch nicht zwangsweise von diesem begangen worden sein. Ausschlaggebend ist hier also ausschließlich die Bearbeitung eines Mandats.
  • Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung: Eine Sonderform der Partnergesellschaft ist die sogenannte Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (kurz: PartGmbB oder PartG mbB). Die Besonderheit hierbei ist, dass bei Schadenersatzansprüchen ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet wird. Das Privatvermögen eines Partners bleibt hingegen unberührt. Allerdings beschränkt sich die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen nur dann, wenn sich die Ansprüche auf eine berufliche Haftung beziehen. Zudem ist ein Nachweis über eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erforderlich, welche die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
  • Bürogemeinschaft und Kooperation: Bürogemeinschaften – ganz gleich, ob ausschließlich unter Steuerberatern oder mit anderen Berufsgruppen – dienen allein dem Zweck, durch die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten und technischen Gerätschaften, Kosten einzusparen. Ein Gesellschaftsvertrag wird hingegen nicht abgeschlossen. Die Bearbeitung der Mandate erfolgt also nur von den entsprechenden Gemeinschaftspartnern. Entsteht aber der Eindruck, gesellschaftsrechtlich doch miteinander verbunden zu sein (z.B. durch die Nutzung eines identischen Briefkopfs mit Auflistung aller an der Bürogemeinschaft beteiligten), wird dies als Scheinsozietät bezeichnet. In einem solchen Fall greifen dieselben Haftungsgrundsätze wie bei der GbR. Gleiches gilt für sogenannte Kooperationen, die beispielsweise zwischen einer Steuerberater- und einer Anwaltskanzlei stattfinden. Einziger Unterschied zur Bürogemeinschaft besteht in der räumlichen Trennung der beiden Kooperationspartner.
  • GmbH bzw. AG: Steuerberater, die ihren Beruf in einer GmbH oder AG ausüben, dürfen für potentielle Schadenersatzansprüche nicht persönlich haftbar gemacht werden. Ganz gleich welchem Bereich die Forderungen auch entspringen (z.B. berufliche Haftung, Miete, Kauf), ausschließlich die Gesellschaft haftet mit dem Gesellschaftsvermögen.
  • Kommanditgesellschaft: Übt ein Steuerberater seinen Beruf im Rahmen einer GmbH & Co KG bzw. AG & Co KG aus, haftet diese als sogenannte Komplementärin dem Mandanten gegenüber in unbegrenzter Höhe. Die Steuerberater selbst befinden sich in der Position der Kommanditisten und haften nur bis zu einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Höhe.
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien: Eine weitere, jedoch nur wenig verbreitete Gesellschaftsform ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass mindestens ein Gesellschafter im Falle einer Schadenersatzforderung uneingeschränkt haftbar gemacht werden darf. Die übrigen Gesellschaft sind lediglich an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt. Ihr persönliches Vermögen bleibt bei Schadenersatzansprüchen hingegen unberührt.

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