Unterschiedliche Gesellschaftsformen für Rechtsanwälte sowie deren Haftungsunterschiede

Die Arbeitsweise eines Rechtsanwalts kann in unterschiedlichen Konstellationen erfolgen. Manche arbeiten alleine, wohingegen sich andere zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verschiedenen Gesellschaftsformen zusammenschließen.

Zusammenschluss mit anderen Rechtsanwälten und anderen Berufsgruppen

Oftmals schließen sich Rechtsanwälte mit mehreren Kollegen zusammen. Ebenso denkbar ist jedoch auch ein Zusammenschluss mit Vertretern anderer Berufsgruppen. Allerdings beschränkt sich ein solcher Zusammenschluss auf Patentanwälte, Steuerberater und -bevollmächtige sowie Wirtschafts– und vereidigte Buchprüfer.

Übersicht einzelner Gesellschaftsformen sowie deren Haftungsrechte

Die Gesellschaftsform, in der ein Rechtsanwalt seine Beschäftigung ausübt, zeichnet sich nicht nur durch bestimmte innerbetriebliche Strukturen und Organisationsformen aus. Ebenso spiegelt sich diese, wie im Folgenden aufgezeigt wird, bei den haftungsrechtlichen Konsequenzen wider, die im Falle eines Schadens, gelten gemacht werden können.

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Häufig erfolgt der Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte in Form einer Sozietät, einer sogenannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR). Ebenso können sich Rechtsanwälte mit anderen Berufsgruppen zusammenschließen (interprofessionelle Sozietät). Notwendig ist in beiden Fällen lediglich ein Gesellschaftsvertrag, welcher jedoch keinerlei Formvorschriften unterliegen muss. Haftungsrechtlich zeichnet sich diese Gesellschaftsform dadurch aus, dass neben der mit dem Gesellschaftsvermögen haftenden Gesellschaft, auch der einzelne Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden kann. Sowohl Gesellschaft als auch Gesellschafter können in einem solchen Fall Einreden und Einwendungen gegen den Schadensersatzanspruch erheben. Ein besonderes Risiko besteht bei der GbR für neue, in eine bereits bestehende Gesellschaft eintretende Gesellschafter. Denn durch ihren Eintritt übernimmt diese nicht nur Verantwortung für nachfolgende Pflichtverletzungen, sondern müssen ebenso für bereits zurückliegende Verstöße bzw. Versäumnisse haften. Im Falle einer interprofessionellen Sozietät kann dies also unter Umständen bedeuten, dass ein Rechtsanwalt für Pflichtverletzungen aufkommen muss, die von einem Steuerberater begangen wurden. Im Gegenzug kann ein austretender Gesellschafter nur zeitlich befristet für durch Pflichtverstöße entstandene Schäden haftbar gemacht werden.
  • Einfache Partnerschaftsgesellschaft: Eine alternative Möglichkeit des gemeinsamen Zusammenschlusses stellt die Partnerschaftsgesellschaft dar. Das zugrunde liegende Haftungsrecht entspricht größtenteils der der GbR. Allerdings haftet im Falle eines Schadensersatzanspruches nur der Partner, durch den das Mandat betreut wurde. Die Pflichtverletzung, die den Schaden verursacht hat, kann jedoch ebenso von dem anderen Partner begangen worden sein. Ausschlaggebend ist hier also ausschließlich die Bearbeitung eines Mandats.
  • Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung: Neben der einfachen Partnerschaftsgesellschaft existiert mit der sogenannten Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung kurz: (PartGmbB) eine spezielle Sonderform. Der Unterschied zwischen diesen beiden Gesellschaften ist derjenige, dass bei der PartGmbB ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet wird. Sämtliche Privatvermögen bleiben hingegen unberührt. Voraussetzung für diese Haftungsform ist, dass sich die Schadensersatzansprüche auf eine berufliche Haftung beziehen und ein Nachweis über eine spezielle, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vorliegt.
  • Bürogemeinschaft und Kooperation: Bürogemeinschaften – ganz gleich, ob ausschließlich unter Rechtsanwälten oder mit anderen Berufsgruppen – basieren nicht auf einem Gesellschaftsvertrag, sondern beschränken sich ausschließlich auf die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten und technischen Gerätschaften. Entsprechend können potentielle Schadensersatzansprüche ausschließlich an den das Mandat betreuenden Rechtsanwalt gerichtet werden. Entsteht allerdings der Eindruck, gesellschaftsrechtlich doch miteinander verbunden zu sein (z.B. durch die Nutzung eines identischen Briefkopfs mit Auflistung aller an der Bürogemeinschaft beteiligten), handelt es sich um Scheinsozietät. Es greifen dann dieselben Haftungsgrundsätze wie bei der GbR. Gleiches gilt für sogenannte Kooperationen, die beispielsweise zwischen einer Steuerberater- und einer Anwaltskanzlei stattfinden. Einziger Unterschied zur Bürogemeinschaft besteht in der räumlichen Trennung der beiden Kooperationspartner.
  • GmbH bzw. AG: Eine vergleichsweise seltene Form eines gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses bilden die GmbH und AG. Bezüglich des Haftungsrechts zeichnet sich diese dadurch aus, dass bei sämtlichen Ansprüchen ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet wird. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die genannte Gesellschaftsform mit zusätzlichen Kosten (v. a. Gewerbesteuer, höhere Steuerberaterkosten) verbunden ist. Zudem muss im Vorfeld ein gesondertes Zulassungsverfahren durchlaufen werden, in dem nicht nur das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechenden Anforderungen an die Versicherungssumme sondern darüber hinaus auch besondere gesellschaftsrechtliche Vorgaben. an die Stimmrechte und die Geschäftsführung geprüft werden.