Versicherungsrechtlicher Deckungsschutz: relevante Zusatzinformationen für Rechtsanwälte

Damit die Berufshaftpflichtversicherung sämtliche Schadensersatzansprüche übernimmt, muss die Deckungssumme eine bestimmte Höhe haben. In Deutschland ist die Mindestversicherungssumme für Rechtsanwälte daher auf 250.000 Euro festgeschrieben die 4-fach maximiert sein muss. Um auf einen optimalen Versicherungsschutz zurückgreifen zu können, reicht das Wissen um eine adäquate Deckungssumme jedoch nicht aus. Ebenso müssen diesbezüglich noch einige weitere Aspekte berücksichtigt werden. Die wichtigsten werden im Folgenden dargestellt:

Berufshaftpflichtversicherung als Pflichtversicherung

Ein Rechtsanwalt ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, um damit die sich aus seiner Berufstätigkeit resultierenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken zu können. Diese Versicherung muss während der gesamten Zulassungsdauer bestehen. Da die Bestellung erst mit Abschluss der Versicherung erfolgen kann, muss in jedem Fall zusätzlich eine persönliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Rechtsanwälte, die noch über weitere Qualifikationen verfügen (z.B. als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer), müssen darauf achten, dass die gewählte Berufshaftpflichtversicherung alle Voraussetzung für die jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften erfüllt. Andernfalls sind zusätzliche Berufshaftpflichtversicherungen erforderlich.

Rechtsschutz- und Freistellungsanspruch

Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte besteht aus zwei Komponenten: Dem Rechtsschutz- und dem Freistellungsanspruch. Der Rechtsschutzanspruch greift, wenn es gilt, Schadensersatzforderungen zu prüfen und unberechtigte abzuwehren. Sollte hierfür ein gerichtliches Verfahren erforderlich sein, kommt dieser zudem für alle anfallenden Prozesskosten auf. Erweist sich eine Schadensersatzforderung als begründet, hat der Freistellungsanspruch die Aufgabe, diese zu übernehmen.

Anspruchserhebungs- und Verstoßprinzip

Einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung liegt das sogenannte Verstoßprinzip zugrunde. Dieses besagt, dass alle Schadensersatzansprüche, die sich auf Pflichtverletzungen, die während der Vertragslaufzeit begangen wurden, zurückführen lassen, von der Versicherung übernommen werden müssen. Dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Ablauf des Versicherungsvertrags gestellt werden. In Fachkreisen wird dies als Spätschadenrisiko bezeichnet.

Serienschadenklausel

Die Deckungssumme legt einen Höchstbetrag fest, der die dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistungen darstellt. Man spricht in hier auch von Serienschadenklausel. Möglich ist dies nur bei einmaliger Leistung der Versicherungssumme. Möglich ist dies, wenn:

  • sich der Schadensersatzanspruch auf mehrere entschädigungspflichtige Personen bezieht, die allesamt vom Versicherungsschutz umfasst werden
  • der Schaden einheitlich einem von mehreren Verstößen entspringt
  • die Pflichtverletzungen aus der Bearbeitung eines einheitlichen Auftrags stammen, unabhängig davon, ob diese durch den Versicherungsnehmer oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson verursacht wurden

Deckungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung

Die Deckung eines Schadensersatzanspruchs greift nicht, wenn die Pflichtverletzung wissentlich durch den Versicherungsnehmer entstanden ist – selbst wenn diesem kein Vorsatz bezüglich des daraus resultierenden Schadens nachgewiesen werden kann. Es reicht einzig die Tatsache, dass dem Versicherungsnehmer das pflichtwidrige Verhalten zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung bewusst war. Hierzu gehören u. a. Fristversäumnisse, Einstellen der Fallbearbeitung durch den Steuerberater sowie sämtliches Handeln, welches deutlich gegen Weisung des Mandanten vorgenommen wird.

Aufbau- und Objektdeckung

Für Rechtsanwälte, die besonders risikoreiche Mandate betreuen, ist es in vielen Fällen sinnvoll, eine generelle Erhöhung der Deckungssumme der VH-Versicherung zu beantragen. Beschränkt sich dieses hohe Risiko lediglich auf nur ein Mandat, kann die sogenannte Objektdeckung genutzt werden. In der Regel geht die Objektdeckung dann der Deckung aus der allgemeinen Grundversicherung vor. Die beiden Deckungen existieren also nicht parallel. Stattdessen wird die Grunddeckung für das risikoreiche Mandat auf Null gesetzt. Als Alternative zur Objektdeckung ist die sogenannte Excedentenversicherung zu nennen, welche eine Anschlussdeckung an die Grunddeckung meint.

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