Haftung des bzw. der Aufsichtspflichtigen einer deliktsunfähigen Person

Das Deliktsrecht regelt, ob eine aufsichtspflichtige Person für den Schaden einer beaufsichtigen Person haften muss. Wird ein Schaden verursacht, so haftet der/die Aufsichtspflichtige lediglich in dem Fall, dass ein schuldhaftes Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. Ein schuldhaftes Fehlverhalten wird dann vorgeworfen, wenn im Rahmen der Haftung eine ungenügende Beaufsichtigung der/des Schutzbefohlenen vorliegt. So gilt es bei jedem Schadensfall im Einzelnen zu prüfen, ob und inwieweit die aufsichtspflichtige Person hätte die Aufsichtsführung wahrnehmen müssen. Eine allgemein gültige Definition dieser Aufsichtsführung gibt es nicht.

Merke: Die Beaufsichtigung von Schutzbefohlenen und damit die Verpflichtung zur Aufsicht bedeutet nicht, dass der/die Aufsichtspflichtige eine ständig unmittelbare Eingriffsmöglichkeit vorweisen muss. Vielmehr richtig sich die Aufsichtsintensität danach aus, in welcher individuellen Situation sich der/die Schutzbefohlene befindet. Kommt es zu dem Fall dass der/die Aufsichtspflichtige schuldhaft die ihm/ihr auferlegte Pflicht der Aufsicht, so haftet dieser der geschädigten Person gegenüber unbegrenzt und persönlich.

Aufsichtspflichtbeispiele:

  • Eltern tragen grundsätzlich eine Aufsichtspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern.
  • Träger von Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind aufsichtspflichtig gegenüber den von ihnen betreuten Personen.

Aufsichtspflicht bedeutet, …

  • Dritte vor Schädigungen zu bewahren, die von der zu beaufsichtigenden Person zugefügt werden können.
  • dass eine Betreuungspflicht besteht: Die zu beaufsichtigende Person muss selbst vor Schäden bewahren werden (verursacht durch eigenes Verhalten oder von außen).