Deliktsunfähigkeitsklausel in Haftpflichtversicherungsverträgen
Zwar muss eine deliksunfähige Person (z.B. ein Mensch mit geistiger Behinderung) für einen Schaden nicht haften (und auch die Aufsichtspflichtigen können nicht haftbar gemacht werden, solange diese ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben). Doch auch wenn das Gesetz eine Entschädigung des Geschädigten nicht vorsieht, so fühlen sich der Schadensverursacher und/oder die aufsichtspflichtige Person oft in der moralischen Pflicht für einen Ausgleich zu sorgen. So zahlen z.B. Eltern eines Kindes mit Behinderung die Schadenssumme oft „aus eigener Tasche“. Bedarfsgerechter Versicherungsschutz bei Menschen mit Behinderung ist daher wichtig, um erine finanzielle Absicherung zu gewährleisten.
Bei dem Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages kann eine Vertragserweiterung per Deliktsunfähigkeitsklausel vorgenommen werden. Bei Einschluss dieser Klausel verzichtet der Versicherer auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung. Dabei übernimmt die Versicherung auch bei Schäden gegenüber Dritten den Schadensausgleich, die durch deliktsunfähige Personen verursacht werden. Eine Absicherung erfolgt also unabhängig davon, ob der Schadensverursacher deliktsunfähig ist, solange kein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist.
Tipp: Vergleichen Sie unterschiedliche Vertragsangebote und verhandeln Sie mit Versicherern über diese Vertragserweiterung. Die Deliktsunfähigsklausel kann in unterschiedlichen Ausprägungen aufgenommen werden. So gilt es über den Versicherungsumfang, mögliche Selbstbeteiligungsbeträge und Grenzen der Höchstentschädigung zu verhandeln. Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist je nach Schadenereignis auf einen bestimmten Betrag festgelegt.