Begriff „Deliktsfähigkeit“

Unter Deliktsfähigkeit wird die Fähigkeit verstanden, das Unerlaubte einer Tat bzw. Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu agieren. Die Frage der Schadensersatzpflicht wird in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 823 BGB) geregelt. Gilt eine Person als deliktsfähig, so muss diese nach dem Privatrecht für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden Ersatz leisten bzw. sich verantworten und kann damit haftbar gemacht werden.

Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres gilt ein Kind als deliktsunfähig. Vom 7. bis 10. Lebensjahr können Kinder für entstandene Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn verursacht oder mit verursacht haben, nicht haftbar gemacht werden (solange der Schaden nicht durch Vorsatz entstanden ist). Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für Schäden verantwortlich zu machen, wenn diese die Verantwortlichkeit durch Einsicht erkennen.

Nicht verantwortlich und damit deliktsunfähig gelten, unabhängig vom Alter der Personen, nach dem BGB all jene Personen, die sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder in einem Zustand der Bewusstlosigkeit befinden. Diese können daher nicht für einen entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden.

Bei jedem Schadensfall muss geklärt werden, ob die konkreten Umstände darauf schließen lassen, dass auch eine Person mit geistiger Behinderung zu dem Zeitpunkt der Begehung des Schadens die Einsicht besaß und damit als deliktsfähig eingestuft und haftbar gemacht werden kann. Zumeist kann davon ausgegangen werden, dass bei Personen mit schweren geistigen Behinderungen kein unrechtes Handeln der entsprechenden Person erkannt werden kann und diese somit nicht zur Haftung von verursachten Schäden verpflichtet werden kann. Es stellt sich hier die Frage, wie die Haftung des bzw. der aufsichtspflichtigen Person geregelt wird.