Geschäftsfähigkeit

Um einen wirksamen Versicherungsvertrag abschließen zu können, wird die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners vorausgesetzt (unabhängig davon, ob dieser Mensch eine Behinderung aufweist). Dabei gilt ein solcher als geschäftsfähig, der dazu fähig ist, Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirksam abschließen zu können. Als Rechtsgeschäft gilt z.B. ein Versicherungsvertrag. Dabei entscheidet das Lebensalter und der geistigem Zustand eines Menschen, ob dieser als rechtsfähig eingestuft wird. So kann es jedoch auch dazu kommen, dass ein Mensch seine Rechte und Pflichten im Rahmen des Geschäftsverkehres nicht selber wahrnehmen kann.

Geschäftsunfähig gilt jeder Mensch, der das 7. Lebensjahr nicht nicht vollendet hat. Minderjährige, die zwischen sieben und 18 Jahren alt sind, werden als beschränkt geschäftsfähig eingestuft, so dass sie zwar selbstständig aus Erziehungsgründen Geschäfte vornehmen können, dies jedoch nur in einem beschränkten Umfang. Als Schutzinstanz dient dabei der gesetzliche Vertreter, der einem Geschäft zustimmen muss. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit bei Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit ein. Rechtsgeschäfte können selbstständig abgeschlossen und Rechte wahrgenommen werden. Es wird dabei davon ausgegangen, dass ein Mensch ab diesem Alter die nötige Handlungsreife, das Vermögen eigenständige Entscheidungen treffen zu können sowie eine erforderliche Urteils- und Kritikfähigkeit ausgebildet haben.

Sollten diese Fähigkeiten nicht vorhanden sein z.B. aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, so wird dieser Mensch als geschäftsunfähig eingestuft. Sobald die freie und selbstständige Willensbestimmung und -bildung irreversibel nicht gegeben ist, wird laut Gesetzesgebung von einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gesprochen.

Eine Ausnahme stellt das 2002 verabschiedete Gesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch dar, laut dem volljährige aber geschäftsunfähige Personen Geschäfte des täglichen Lebens wirksam tätigen können unter der Bedingung, dass diese mit geringwertigen Mitteln und sofort vollzogen werden können. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages fällt jedoch nicht unter diese Ausnahme, da dieser nicht die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt.