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Steuern und Sozialabgaben für Stipendien
Für die meisten Stipendien gilt, dass sie weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig sind. Auch Methoden der eigenen Absicherung wie eine Kranken- oder Rentenversicherung sind in den Fördermaßnahmen nicht enthalten. Diese Bedingungen treffen konkret auf Stipendien zu, die den Fortschritt der Forschung, eine künstlerische Ausbildung oder andere Formen der Fortbildung unterstützen.
Diese Zielsetzungen gelten primär für Förderungsmaßnahmen, die über öffentliche Mittel sowie zwischen- oder überstaatliche Organisationen, denen Deutschland angehört, finanziert werden. Stipendien, die von Stiftungen oder Vereinen ausgeschrieben werden, genießen im Normalfall ebenfalls Steuerfreiheit.
Dafür müssen jedoch mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Die Höhe der finanziellen Unterstützung darf nicht den Betrag übersteigen, den der Stipendiat für seine Ausbildung, seine damit verbundenen Aufgaben sowie für seinen Lebensunterhalt aufwenden müsste.
- Der Stipendiat darf im Rahmen des Stipendiums nicht zu einer Arbeitnehmertätigkeit oder bestimmten Gegenleistungen auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Ebene verpflichtet werden.
- Die Steuerfreiheit gilt außerdem nur dann, wenn eine etwaige berufliche Ausbildung des Stipendiaten bei Erstgewährung des Stipendiums nicht mehr als zehn Jahre zurück liegt.
Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, unterliegt das Studium im vollen Umfang der Einkommenssteuerpflicht. (Grundlage: Finanzgericht Baden-Württemberg, Außenstelle Freiburg, Beschluss vom 1.6.2005, Aktenzeichen: 3 V 36/04)