Rechtsschutzversicherung: Unangemessene Vertragsformulierungen können Klauseln unwirksam machen

Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt in § 307 Abs. 1 vor, dass eine Klausel eines Vertrages als unwirksam angesehen werden kann, wenn sich eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungspartners daraus ergibt, dass die Bestimmung des Inhaltes nicht verständlich und eindeutig ist. Laut Transparenzgebot müssen Vertragsformulierungen so dargelegt sein, dass der Versicherungsnehmer diese klar verstehen kann. Dabei wird von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ausgegangen, der wegen der Unverständlichkeit diverser Begrifflichkeiten und Zusammenhänge eventuell von der Durchsetzung seines bestehendes Rechts absieht. Mögliche Belastungen und Nachteile müssen erkennbar sein. Damit kein nicht gerechtfertigter Spielraum im Rahmen der Beurteilungen entsteht, sollte aus Versicherungsverträgen klar hervorgehen, was im Rechtsschutz des Versicherungsnehmers enthalten ist und in welchen Bereichen kein Versicherungsschutz besteht.

Die Verbraucherzentrale NRW hat beispielsweise vor dem Oberlandesgericht München gegen die Rechtsschutzversicherung D.A.S. ein Urteil erstritten (Az.: 29 U 589/11). Die Münchner Assekuranz hatte sich geweigert eine Deckungszusage für Kosten zu erteilen, in dem Fall, dass Kunden Schadensersatzansprüche wegen falscher Beratung von Vermittlern oder Banken einklagen wollten. Verwiesen wurde auf eine Klausel im Kleingedruckten, um so Versicherungsnehmer davon abzuhalten, ein Gericht einzuschalten. Entstehende Kosten einer Auseinandersetzung sollten die Betroffenen selber zahlen. Die Richter stuften die Klausel als „unklar und missverständlich“ ein. Die D.A.S. darf in der Folge den Versicherungsschutz nicht verwehren.

Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung, die wegen fehlerhafter Anlagenvermittlungen oder Anlagenberatungen durch Investitionen etwa in Aktien, Anleihen, Zertifikate oder an eine Abschreibungsgesellschaft finanzielle Verluste erleiden mussten, können in Zukunft Deckung von Ihrem Versicherungsgeber für eine Klage fordern. Sollten Sie bei einer anderen Versicherung als der D.A.S. versichert sein, so kann dieses Urteil als Argument erfolgsversprechend eingesetzt werden.

Die D.A.S. hat beim BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Vom juristischen Standpunkt aus, ist das genannte Urteil daher noch nicht rechtskräftig.